Die Auseinandersetzung zwischen der GStA Düsseldorf und der StA Wuppertal ist im Folgenden dokumentiert. In diesen zusammenfassenden Text wird eine kurze Übersicht gegeben die detaillierten Informationen, d.h. die Originalschreiben sind als PDF-files jeweils herunterzuladen.
I. GStA Düsseldorf an StA Wuppertal – 16.10.2008
„Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Verfahrens 85 Js 1/07
Die weiteren Ermittlungen – insbesondere die Durchsuchungen und Vernehmungen – haben jedoch weder einen dringenden noch hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges bzw. einer banden – und gewerbsmäßigen Untreue ergeben.
Ein solcher dringender oder hinreichender Tatverdacht dürfte – soweit dies aus hiesigen Sicht allein anhand der Ermittlungsakte beurteilt werden kann – auch durch weitere Ermittlungen nicht zu erwarten stehen.
Im Einzelnen:
…..dass die untersuchten Projekte keine F+E – Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 AbwAG waren, dürfte sich nicht für einer für Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Denn die Auffassungen, was unter § 13 Abs. 2 Nr. 6 AbwAG fällt und wie hoch bei einem Projekt der Forschungs- und Entwicklungsteil sein muss gehen weit auseinander. Es handelt sich also um eine Bewertungsfrage.
Soweit die Projekte „KARO“, „MAPRO“ und „Niederschlagswassereinleitungen in NRW“ betroffen sind, liegt inzwischen ein – von dem beschuldigten Professor Dr. Pinnekamp in Auftrag gegebenes – (Partei-) Gutachten von Prof. Dr. Salzwedel vor, der zu dem Ergebnis kommt, dass die Projekte jeweils mit der Zweckbindung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 in Einklang stehen.
Selbst wenn der Nachweis gelingen würde, dass ein oder mehrere Projekte nicht aus Mitteln der Abwasserabgabe hätten finanziert werden dürfen, dürfte – da es keine Richtlinien Im MUNLV für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 AbwAG gab – ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sein. Dem Beschuldigten, der sowohl von seinen Mitbeschuldigten als auch von den Zeugen als „Vollblutwissenschaftler“ und „Workaholic“ bezeichnet worden Ist, dürfte kaum nachzuweisen sein, dass er bewusst gegen die Zweckbindung des Abwasserabgabengesetzes verstoßen hat. Er hat – unbestritten -§13 Abs. 2 Nr. 6 AbwAG äußerst weit ausgelegt. Soweit in dem einen oder anderen Fall die Grenze des § 13 Abs. 2 Nr. 6 AbwAG überschritten sein sollte, dürfte gegen den Beschuldigten allenfalls ein – im Rahmen der §§ 263. 266 nicht strafbewehrter Fahrlässigkeitsvorwurf zu erheben sein. Gestützt wird diese Auffassung durch die in einem polizeilichen Vermerk niedergelegten Angaben des Beschuldigten Dr. Keck:
Ferner ist das Vorliegen eines Nachteils zu prüfen. Ein Untreueschaden ist bei der Fehlleitung öffentlicher Mittel dann nicht gegeben, wenn der Dienstherr eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erlangt. Die Projekte sind durchgeführt worden. Die Abschlussberichte sind erstellt und Datensammlungen auch schon im Internet veröffentlicht worden (z.B. www.flussgebiete nrw.de) Dass der Auftraggeber, das MUNLV, keine oder nur eine wirtschaftlich sinnlose Leistung erhalten hat. dürfte nicht nachzuweisen soin. Ob ein Projekt in seiner konkreten Ausgestaltung sinnvoll ist, obliegt wiederum der politischen Einschätzungsprärogative
Hinsichtlich des Projekts „MAPRO“ wäre – sofern man einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestandes bejahen würde -die Frage der rechtfertigenden Einwilligung der Hausspitze des MUNLV zu thematisieren. Der Staatssekretär Dr. Schink hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 22. August 2007 folgendes bekundet:
Bei dieser Sachlage wird man letztlich kaum den Nachweis führen können, dass die Einwilligung erschlichen wurde oder auf Willensmängeln beruhte. Denn der Beschuldigte Dr. Friedrich, der über die unterschiedlichen Auffassungen über das Projekt In seiner Abteilung berichtet hatte, durfte davon ausgehen, dass dem Staatssekretär, der. obwohl er zuvor nicht mit dem Projekt befasst war. keine Einzelheiten zu den zu beauftragenden Leistungen wissen wollte, seine Einschätzung ausreichte.
Gewerbs- und bandenmäßige Tatbegehung
Für eine Bandenabrede ist der auf einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung manifestierte übereinstimmende Wille erforderlich, sich mit mindestens zwei anderen Personen zusammenzufinden, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Dafür – und auch für einen gewerbsmäßige Begehung von Betrugs- und Untreuehandlungen – geben die Ermittlungsergebnisse nichts her. Eine persönliche Bereicherung des Beschuldigten Dr. Friedrich und/oder der übrigen Beschuldigten konnte bislang nicht festgestellt werden.
Die verbleibenden Tatvorwürfe (Diebstahl/Unterschlagung einer Festplatte, Nutzung des Pkw Smart und unrichtige Reisekostenanträge) sind äußerst vage. Hinsichtlich etwaiger unrichtiger Reisekostenanträge dürfte auch die Frage im Raum stehen, ob der gemäß § 263 Abs. 4 I.V.m § 2
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II. StA Wuppertal an GStA Düsseldorf – 11.11.2008
„Die in dem Bezugsvermerk getroffene Bewertung des Tatverdachts in dem Ermittlungsverfahren 85 Js 1/07 wird von hier nicht geteilt. Im Einzelnen wird dazu wie folgt Stellung genommen:
Auch die Generalklausel rechtfertigt jedoch nicht eine uferlose Auslegung und Erstreckung auf jegliche Maßnahmen, die möglicherweise nur noch einen entfernten Zusammenhang mit dem Gesetzesziel der Verbesserung der Gewässergüte aufweisen, denn andernfalls hätte die Zweckbindung ihren Sinn verloren (Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 24.09.2008 – 22 Qs 24/08 – Bl. 8285, 8287 d. A.).
Untreue (§ 266 a StGB):
Bezogen auf das Projekt MAPRO besteht nach hiesiger Auffassung nach wie vor dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Dr. Friedrich sowie den Beschuldigten Dr. Mertsch wegen Untreue.
Betrug (5 263 StGB):
Entgegen der in dem Bezugsvermerk auf Seite 14, 15 geäusserten Auffassung, liegt nach hiesiger Auffassung auch eine Täuschung des BdH vor. Die Mitzeichnung durch den BdH war zwingende Voraussetzung, um den Auftrag vergeben zu können. Die Prüfung durch den BdH war nicht nur eine rein formelle Prüfung, die sich lediglich darauf beschränkte, das sämtliche erforderlichen Unterschriften in der Mitzeichnungsliste waren. Im Hinblick auf die Tatsache, dass von seiner Mitzeichnung die Vergabe des Auftrags abhängig war, ist davon auszugehen, dass er bei dieser Mitzeichnung auch davon ausging, dass die Vergabevermerke der Abteilung IV zutreffend waren.
III. Weitere Ermittlungen:
Die Auswertung der zu dem Projekt MAPRO sichergestellten schriftlichen Unterlagen ist noch nicht abgeschlossen. Diese soll noch abgeschlossen werden, da zu erwarten ist. dass noch weitere beweiserhebliche Tatsachen aufgefunden werden können. Es sind noch weitere Mitarbeiter des MUNLV, die mit dem Projekt MAPRO befasst waren zu vernehmen. So sind beispielsweise bisher die Referatsleiter Odenkirchen, Spillecke und Kolf noch nicht vernommen worden. Auch die Vernehmung des Zeugen Noetzel steht noch aus. Diese ist insbesondere erforderlich, da dieser Zeuge die Funktion des BdH im Ministerium inne hat. Insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2008, 340) ist diese Vernehmung im Hinblick auf die Prüfungskompetenz des BdH erforderlich.“
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III. GStA Düsseldorf an StA Wuppertal – 19.12.2008/09.01.2009
Vermerk zum Schreiben der StA Wuppertal vom 11.11.2008
„Der Leitende Oberstaatsanwalt vertritt hinsichtlich der Projekte KARO, GIS-Reevaluation, Niederschlagswassereinleitungen in NRW und Schadstoffeinträge in Oberflächengewässer die Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein geringer Teil der bei diesen Projekten entwickelten (komplexen) EDV-Programmen auch dem Vollzug der Abwasserabgabe gedient habe und diese somit unter die Zweckbindung des § 13 AbwAG fallen. Es bestünden daher Probleme, den Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen.
Als Konsequenz will die Staatsanwaltschaft Wuppertal keine weiteren Ermittlungen zu der Frage der Zweckwidrigkeit der verausgabten öffentlichen Mittel durchführen und diese Verfahrenskomplexe gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
Zwischenergebnis:
Das Projekt MAPRO ist als F&E-Vorhaben vergeben worden. Da nach der zuvor erwähnten Aussage der Zeugin Dr. Frotscher-Hoof bei der Durchführung des Projekts Veränderungen gegenüber dem Antrag vorgenommen worden sind, ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft Wuppertal, MAPRO und der Auftrag „Fachberatung und Unterstützung der Koordinationsarbeiten des MUNLV bei der weiteren Umsetzung der WRRL“ seien (im Wesentlichen) identisch, jedenfalls bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht unvertretbar. Zur Absicherung der bisherigen Ermittlungsergebnisse beabsichtigt die Staatsanwaltschaft Wuppertal, die in MAPRO erstellten Leistungen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Zwischenergebnis:
Ob das Projekt MAPRO mit der Zweckbindung des § 13 AbwAG in Einklang steht, ist eine Bewertungsfrage. Die Auffassung, der weit formulierte § 13 AbwAG dürfe nicht zu einer uferlosen Auslegung führen, da ansonsten die Zweckbindung gegenstandslos sei, ist vertretbar. Vertritt man diese Auffassung, sollte – zum Zwecke einer abschließenden Beurteilung – die Zeugin Dr. Pawlowski noch vernommen werden. Im Übrigen darf bei der Bewertung der Aussagen der (sachverständigen) Zeuginnen Delpino und Dr. Frotscher-Hoof – wenn auch eine Belastungstendenz in diesem Tatkomplex nicht ohne weiteres zu erkennen ist -jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Zeuginnen die Entlassung des Beschuldigten Dr. Friedrich aus dem MUNLV betrieben und das Ermittlungsverfahren so zu sagen „angeschoben“ haben.
Gleichwohl darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass – wie das MUNLV in der Stellungnahme vom 11. Juni 2008 dargelegt hat – eine Definition des Begriffes „F&E Vorhaben“ nicht existierte. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wird sich dann mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschuldigte Dr. Friedrich einerseits den Begriff des F&E Vorhabens und andererseits die Reichweite des § 13 Abs. 1 AbwAG – und zwar aufgrund langjährig geübter ministerieller Praxis – (fahrlässig) überdehnt hat. In diesem Fall wäre von einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB auszugehen, der einen hinreichenden Tatverdacht mangels Strafbarkeit der fahrlässigen Untreue entfallen ließe.
Das LKA hat in einem Vermerk vom 7. November 2008 – ohne Begründung – die Zweckbindung der Abwasserabgabe verneint. Zudem hat das LKA auch einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Untreue gesehen, da bei der Durchsuchung der Firma KIT am 29. Mai 2008 das mit einem Eingangsstempel des MUNLV vom 17. September 2003 versehene Originalangebot der Firma Land + System in Essen vom 16. September 2003 aufgefunden worden ist. Auf welchem Weg das Schreiben an die Firma KIT gelangt ist, konnte nicht festgestellt werden. Bei einer Untersuchung des Originalschreibens auf daktyloskopische Spuren durch die KTU Düsseldorf konnten keine auswertbaren Spuren sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der Untersuchung wurde dem LKA mit Schreiben 27. November 2008 mitgeteilt. Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal mit Verfügung vom selben Tage die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma Land + System Geoinformations-systeme GmbH in Essen gemäß § 103 StPO mit der Begründung beantragt, es bestehe der Verdacht, die Beschuldigten Dr. Friedrich und Dr. Mertsch hätten das Angebot der Firma Land + System nicht berücksichtigt, obwohl es wesentlich günstiger als das der Firma KIT gewesen sei. Das Amtsgericht Wuppertal hat am 28. November 2008 den beantragten Durchsuchungsbeschluss erlassen. Die am 2. Dezember 2008 erfolgte Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma Land + System Geoinformationssysteme GmbH in Essen und die zeugenschaftliche Vernehmung des Geschäftsführers Asche haben keine weiteren Erkenntnisse erbracht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten Dr. Friedrich und Dr. Mertsch Einfluss auf das Vergabeverfahren genommen haben, sind nicht ersichtlich. Hier bewegt sich die Staatsanwaltschaft Wuppertal im „Reich der Spekulationen“. Soweit eine Urkunden-unterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 StGB im Räume steht, wäre im Übrigen inzwischen Verfolgungsverjährung gemäß §§ 274, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten.“
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IV. StA Wuppertal an GStA Düsseldorf – 17.02.2009
Einstellungsverfügung nach § 170, 2 StPO für die folgenden15 Tatvorwürfe:
Projekt: „Schadstoffeinträge in Oberflächengewässern Teil 1, Phase 1
Projekt: „Schadstoffeinträge in Oberflächengewässern Teil 1, Phase 2
Projekt: „Niederschlagswassereinleitung in NRW“
Projekt: „Konzeption, Entwicklung und Aufbau eines GEO-Informationssystem zur Beurteilung der Emissionen und Immissionen von Oberflächengewässern (KARO)
Projekt: Ergänzung KARO-17.04.2004
Projekt: Ergänzung KARO-23.05.2005
Projekt: Ergänzung KARO-06.10.2005
Projekt: GIS-Reevaluierung der Bestandsaufnahme für die EU-WRRL
Projekt: WWI NRW
Vorwurf: Angebliche Nutzung eines dienstlichen Laptop zu privaten Zwecken
Vorwurf: Angebliche Anstrebung einer Professur
Vorwurf: Angebliche Ausarbeitung von kostenlosen Vorträgen als Gegenleistung
Vorwurf: Angebliche private Nutzung eines PKW „Smart“ als Gegenleistung
Vorwurf: Angebliche private Nutzung einer Ferienwohnung eines Auftragnehmers
Vorwurf: Angebliche Unterschlagung einer Festplatte
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V. GStA Düsseldorf an StA Wuppertal – 06.04.2009
Juristische Bewertung der verbliebenen Tatvorwürfe durch die GStA Düsseldorf
„Die Auffassung des Leitenden Oberstaatsanwalts, hinsichtlich des Projekts MAPRO bestehe (weiterhin) ein dringender Tatverdacht wegen Betruges und Untreue, teile ich nicht. Gegen die zur abschließenden Klärung des hinreichenden Tatverdachts in Aussicht genommenen zeugenschaftlichen Vernehmungen weiterer Mitarbeiter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) habe ich keine Bedenken. Ich habe den Leitenden Oberstaatsanwalt aber gebeten, derzeit von einer erneuten zeugenschaftlichen Vernehmung des Staatssekretärs Dr. Schink abzusehen.
Soweit dem Beschuldigten Dr. Friedrich eine Verletzung des Dienstgeheimnisses vorgeworfen wird, habe ich den Leitenden Oberstaatsanwalt – auch unter Hinweis auf meinen Bericht vom 9. Januar 2009, den ich ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2009 zugeleitet hatte – gebeten, das Verfahren auch insoweit – unter Beachtung von Nr. 90 RiStBV – gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Aus den mittlerweile zur Ermittlungsakte gelangten Unterlagen des MUNLV ergibt sich, dass die in Rede stehende Referatsleiterstelle nicht im Assessment-Center-Verfahren besetzt worden ist. Dem Auswahlverfahren lag vielmehr ein persönliches Vorstellungsgespräch bei der damaligen Staatssekretärin Friedrich zugrunde, für das Kommissionsunterlagen mit insgesamt sechs Themenkomplexen erstellt wurden. Die Unterlagen enthielten jeweils nur die Eingangsfrage für den jeweiligen Komplex. Angesichts der Allgemeinheit der jeweiligen Eingangsfrage dürfte keinenfalls mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sein, dass es sich hierbei um ein Geheimnis im Sinne von § 353b StGB handelte.
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VI. StA Wuppertal an GStA Düsseldorf – 08.05.2009
Remonstration der StA Wuppertal zur Verfügung der GStA Düsseldorf vom 06.04.2009
Weisung der GStA Düsseldorf MAPRO und GEHEIMNISVERRAT nach § 170 Abs. 2 einzustellen.
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VII. GStA Düsseldorf an StA Wuppertal – 15.05.2009
Weisung, MAPRO und GEHEIMNISVERRAT nach § 170, Abs. 2 einzustellen
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