Drei Bündnisse rufen für den Samstag dazu auf, die Nazis in Dortmund durch Blockaden zu stoppen. Unterstützt werden sie dabei von Dortmund Oberbürgermeister Ulrich Sierrau (SPD) und Landesarbeitsminister Guntram Schneider (SPD). Doch wie sieht die Sache rechtlich aus? Sind Blockaden eine Form der Demonstration oder Nötigung? Wir sprachen mit dem Bochumer Rechtsanwalt Lutz Eisel.
Ruhrbarone: Herr Eisel, die Polizei Dortmund behauptet, dass die Teilnahme an Blockaden eine Straftat ist. Ist die Rechtslage so eindeutig?
Lutz Eisel: Die Rechtslage ist kompliziert und nicht eindeutig. Unser Grundgesetz garantiert die Versammlungsfreiheit. Das Versammlungsgesetz regelt die Einzelheiten, allerdings ohne die Versammlungsfreiheit einzuschränken. Es gibt der Polizei aber auch die Möglichkeit im Falle einer Gefahr für die Öffentliche Ordnung eine Versammlung aufzulösen. Und dann ist da noch der Paragraph 240 im Strafgesetzbuch.
Nötigung?
Genau. Und die Frage der Nötigung ist der Dreh und Angelpunkt wenn es um die Verfolgung von Teilnehmern an Blockaden geht. Die wird allerdings selten verfolgt. In den vergangenen Jahren haben die Gerichte die Postion von Teilnehmern an Blockaden gestärkt. 1966 wurde der damalige Kölner AStA-Vorsitzende Klaus Laepple noch wegen der Teilnahme an einer Sitzblockade wegen „geistiger Nötigung“ Verurteilt. Die Zeiten sind vorbei. Im Frühjahr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, das Blockaden Versammlungen sein können, die durch das Versammlungsrecht geschützt sind. Die Rechtslage ist trotzdem unsicher. Es kommt auf den Einzelfall an. Aber das Blockaden grundsätzlich illegal sind, stimmt nicht.
Mit welchen Konsequenzen müssen Blockierer unabhängig von Strafverfahren rechnen?
Die Einkesselung durch die Polizei ist die wahrscheinlichste und schwerwiegendste Konsequenz. In der Praxis wird die Teilnahme an einer Blockade nur selten verfolgt und wenn gibt es wenig Verurteilungen und viele Freisprüche. Kommt es doch mal zu einer Verurteilung, sind die Urteile milde. Die Gefahr ernsthafter juristischer Konsequenzen ist also auch im schlimmsten Fall, der Strafanzeige durch die Polizei, gering.
Ist die Teilnahme an Blockaden ein Offizialdelikt, das automatisch geahndet werden muss?
Das kommt auf die subjektive Wahrnehmung der Polizeiführung an. Wenn der Einsatzleiter vor Ort entscheidet dass er den Platz frei machen und alle anzeigen will, kann er das tun.
Wer könnte die Dortmunder Polizei anweisen, die Teilnahme an Blockaden nicht als Straftat zu werten?
Die Polizei könnte durch das Land angewiesen werden, im Rahmen einer Räumung nicht die Namen festzustellen und klar machen: „Aus unserer Sicht sind friedliche Blockaden keine Straftat.
Blockaden und Recht II:
Untersuchung zur Gaza-Flotte
UN entlasten Israel
Die Vereinten Nationen erklären die israelische Blockade des Gaza-Streifens offenbar für rechtmäßig. Das geht aus einem Bericht über die Erstürmung der sogenannten Gaza-Flotte hervor, den die „New York Times“ vorab zitiert. Die Militäraktion, bei der neun Menschen starben, wird zwar gerügt, allerdings seien die israelischen Soldaten angegriffen worden.
https://www.n-tv.de/politik/UN-entlasten-Israel-article4198516.html
Nirgendwo lese ich, welche Auflagen die Polizei/ das Ordnungsasmt den Nazis machte für ihren Aufmarsch. Leipzig z.B. war da in der Vergangenheit recht kreativ: z.B. keine Springerstiefel. Wer sich nicht dran hielt, mußte barfuß weierlaufen. Weitere Auflagen zur Kleidung pp.folgten. „Blockaden sind strafbar“, so der PP. Wer kann meine Frage beantworten?????
@Klaus Paulus: Auf der PK gestern teilte die Polizei mit, dass die üblichen Auflagen gelten würden: Keine Uniformen etc.
Hallo Stefan,
was sind „die üblichen Auflagen“? Vermummungsverbot ist zwar als Auflage gut auf dem Papier, aber machmal schlecht durchzusetzen, wenn ein Vermummter inmitten der Marschkolonne sich bewegt. Die Auflage dann durczusetzen, ist nicht unmöglich, verlangt aber den Willen dazu und eine dazugehörige grüne Gegenwart.
Etwas genauer hätt ich’s doch ganz gerne.
Gruß Klaus
@KlausPaulus:
Google hätte geholfen:
„Demnach ist es untersagt, bei der Demonstration Alkohol zu trinken. Auch das Tragen von Springerstiefeln und Bomberjacken ist verboten. Wer Symbole trägt, die gegen §86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) verstoßen, sollte diese Überkleben, um der Staatsmacht keinen Anlass für ein Einschreiten zu bieten. Wie bei allen öffentlichen Versammlungen ist auch das Mitführen von Waffen verboten. Hierunter fällt auch sogenannte Passivbewaffnung, beispielsweise Pfefferspray, ein Mundschutz oder Schutzschilde. “
Den Link zu dieser Nazi-Seite spare ich mir jetzt aber…
@Bert: Kleine Ergänzung: Es dürfen von den Nazis nur schwarz -weiß-rote Fahnen getragen werden.
Besten Dank Stefan für den Google-Hinweis. Leider versagten bei der Hitze meine kleinen grauen Gehirnzellen, sorry!
[…] Blockaden als Straftat bezeichnet wird. Blockaden von Demonstrationen sind juristisch ein höchst kompliziertes Thema. Auf jeden Fall hat die Dortmunder Polizei und somit der Dortmunder Polizeipräsident sich somit […]