Mit einem Festival und einer Demonstration wollten die Dortmunder Neonazis den zehnten Todestag Punkers Thomas „Schmuddel“ Schulz feiern, der von dem Neonazi Sven Kahlin am 28. März 2005 umgebracht wurde. Daraus wird erst einmal nichts: Die Dortmunder Polizei hat die Veranstaltungen der Nazis am 28. März verboten. In einer ausführlichen Pressemitteilung wurde das Verbot begründet:
Adressaten der Versammlungsverbote sind zum einen der Bundesvorsitzende der Partei „Die Rechte“, der für diesen Tag eine Standkundgebung mit Live-Musik und ca. 200 Teilnehmern angemeldet hat.
Zum anderen ist Adressat eines Versammlungsverbotes auch der Landesvorsitzende der Partei „Die Rechte“, der ebenfalls für den 28.03.2015 eine Versammlung in Form eines Aufzuges mit rund 300 Teilnehmern angemeldet hat.
Nach intensiver rechtlicher Prüfung und der umfassenden Bewertung von Tatsachen aus den letzten Monaten hält die Dortmunder Polizei ein Verbot beider Versammlungen für zwingend geboten.
Zum einen können die Rechtsextremisten sich für diese beiden Versammlungen nicht auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG berufen, zum anderen ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlungen unmittelbar gefährdet.
Bei der rechtlichen Prüfung hatte die Polizei zunächst die Besonderheit des Datums 28.03.2015 zu berücksichtigen. An diesem Tag jährt sich zum 10. Mal der Tod eines Dortmunders, der im Jahr 2005 durch einen Rechtsextremisten vorsätzlich getötet wurde.
In den letzten Monaten hat die Dortmunder Polizei im Rahmen akribischer Ermittlungsarbeit Tatsachen gesammelt, die zu der Prognose führen, dass die geplanten Versammlungen keinen friedlichen Verlauf nehmen werden. Die Dortmunder Polizei sieht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gegen Strafgesetze verstoßen wird.
Die Anmeldungen der öffentlichen Versammlungen als Rechtsrockkonzert und Aufzug sind gezielt auf den 28.03.2015 und damit auf den 10. Todestag der gewaltsamen Tötung eines Menschen durch einen Dortmunder Rechtsextremisten gelegt worden. Diese Verknüpfung stellt eine weitere Eskalationsstufe in dem Klima von Gewaltbereitschaft, Einschüchterung und Bedrohung dar, das die Partei „Die Rechte“ in den vergangenen Monaten in Dortmund weiter verschärft hat. Hier soll eingeschüchtert, Gewalt verherrlicht und die NS-Ideologie offen zur Schau getragen werden, so die Bewertung der Dortmunder Polizei. Mit der Durchführung der Versammlungen wird auch das Grundrecht auf Menschenwürde (das nicht mit dem Tod endet) des getöteten Dortmunders verletzt. Die öffentliche Herausstellung der Tötung eines Menschen „als Heldentat“ habe mit einer friedlichen Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz nichts zu tun. Die Durchführung der Versammlung trage den Keim der Unfriedlichkeit schon in sich. Die Dortmunder Polizei sieht in beiden geplanten Veranstaltungen eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde sowie der Persönlichkeitsrechte des getöteten Dortmunders und einen Missbrauch des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit.
Daher waren beide rechtsextremistischen Versammlungen zu verbieten.