Corona-Diktatur? Hier der moderate Beschlussentwurf der heutigen Sitzung von Bund und Ländern

Bundeskanzleramt Foto: Tischbeinahe Lizenz: CC BY 3.0

Unten seht ihr den Beschlussentwurf der Bundesregierung und der Länder. Es ist ein moderates Papier, dass den Ländern viel Spielraum lässt, die Lockerungen auszuweiten. Meiner Ansicht – und wohl auch der eine Mehrheit der Bürger – nach geht das alles etwas zu schnell und zu weit. Man kann über dieses Papier streiten und diskutieren. Aber eines ist es garantiert nicht: Der Beleg für irgendeiner Corona-Diktatur, die Rechtsradikale, Verschwörungstheoretiker und Schwachköpfe herbeifantasieren. Es ist ein Beleg dafür, dass sich die Länder gegenüber dem Bund durchgesetzt haben, also faktisch ein Zeugnis des Machtverlustes der Kanzlerin und der Bundesregierung. Ob das allerdings während eine Krise dieses Ausmaßes ein  Grund zur Freude ist, werden die kommenden Wochen und Monate zeigen:

Beschlussentwurf
Stand: 5.5.2020 23.30 Uhr

TOP 2 Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
fassen folgenden Beschluss:

Die exponentielle Anstieg der Infektionszahlen Anfang März in Deutschland hat deutlich gemacht, was für ein hohes Ansteckungspotenzial das SARS-Cov2-Virus hat.

Trotzdem ist es Deutschland in der Folge gelungen, durch einschneidende Beschränkungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder deutlich zu reduzieren.

Auch nachdem seit dem 20. April schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig geblieben. Stand heute ist keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar.

Deshalb gehen Bund und Länder heute einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, insbesondere um die Bildungschancen von jungen Menschen zu wahren, um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürgern auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen.

Damit haben Bund und Länder den Pfad zur schrittweisen Öffnung gemeinsam definiert. Wenn angesichts auch dieses zweiten großen Öffnungsschritts die Neuinfiziertenzahlen weiter niedrig bleiben, sollen die Länder in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund landesspezifischer Besonderheiten und des jeweiligen Infektionsgeschehens die verbliebenen Schritte auf der Grundlage von Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen gehen.

Mit jedem zusätzlichen Grad der Öffnung wird es umso wichtiger, dass Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent eingehalten werden, weil durch die zunehmende Zahl an Kontakten die Gefahr des Entstehens neuer Infektionsketten steigt. Diese müssen schnell erkannt und unterbrochen werden. Dazu leistet der öffentliche Gesundheitsdienst einen zentralen Beitrag, für den Bund und Ländern allen Mitarbeitern in den Gesundheitsdiensten und den vielen Helfern in der Kontaktnachverfolgung herzlich danken.

Neben der Kontaktnachverfolgung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst kommt
im Falle des Entstehens einer regionalen hohen Infektionsdynamik der rechtzeitigen.

Einführung örtlicher Beschränkungen eine große Rolle zu, um ein Übergreifen der Infektionsdynamik auf ganz Deutschland und damit die Wiedereinführung deutschlandweiter Beschränkungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die gemeinsamen Beschlüsse sowie die begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben gültig, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden.

2. Gerade wenn weitreichende Öffnungen erfolgt sind, steigt die Gefahr einer dynamischen Entwicklung. Diese ist bereits zu Beginn der Pandemie häufig von lokalen Ereignissen befördert und dann weiterverbreitet worden. Deshalb bauen Bund und Länder weiter schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Gebiete auf und stimmen sich dabei zwischen den Krisenstäben von Bund und Ländern weiter eng ab.

Ab einer gewissen Relevanz muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen reagiert werden. Deshalb werden die Länder sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird. Die Landesgesundheitsbehörden informieren darüber das Robert- Koch-Institut.

Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, kann dieses Beschränkungskonzept nur diese Einrichtungumfassen. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssen allgemeine Beschränkungen, wie sie vor dem 20. April in Deutschland gegolten haben, regional wieder konsequent eingeführt werden.

Diese Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, bis dieser Wert mindestens 7 Tage unterschritten wird.

Darüber hinaus sind auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus spätestens dann geboten, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten.

3. Die wichtigste Maßnahme gerade angesichts der Öffnungen bleibt noch für lange Zeit, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

4. Zur Unterstützung der schnellen und möglichst vollständigen Nachverfolgung von Kontakten ist der Einsatz von digitalem „contact tracing“ eine wichtige Maßnahme. Der Bund hat für die Entwicklung der entsprechenden App inzwischen entschieden, einen dezentralen Ansatz zu verfolgen und den Einsatz dieser App durch die Bürgerinnen und Bürger nach dem Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“ zu ermöglichen. Das bedeutet, dass die europäischen und deutschen Datenschutzregeln strikt eingehalten werden und lediglich epidemiologisch relevante Kontakte der letzten drei Wochen anonymisiert ausschließlich auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfassung des Bewegungsprofils gespeichert werden. Darüber hinaus soll nicht nur der Einsatz der App auf Freiwilligkeit basieren, sondern auch eine mögliche Datenweitergabe an das RKI zur Optimierung der App und für die epidemiologische Forschung soll nur freiwillig erfolgen. Gibt ein Bürger diese Daten nicht frei, hat das keinen negativen Einfluss auf seine Nutzungsmöglichkeiten der App. Die App wird transparent „open source“ bereitgestellt. Sobald eine breit einsetzbare Anwendungssoftware (App) vorliegt, wird es darauf ankommen, dass breite Teile der Bevölkerung diese Möglichkeit nutzen, um zügig zu erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten, damit sie schnell darauf reagieren können. Bund und Länder werden dazu aufrufen.

5. Die Schulen sollen schrittweise eine Beschulung aller Schüler unter Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen und Einhaltung von Abstandsregeln ermöglichen. Diese betreffen sowohl den Unterricht, als auch das Pausengeschehen und die Schülerbeförderung.

Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf (z. B. aufgrund von Sprachförderbedarf, aufgrund ihrer häuslichen Situation oder der technischen Ausstattung), die beim Lernen zu Hause in den vergangenen Wochen weder digital noch analog oder nur sehr schwer erreicht werden konnten, sollen möglichst umgehend gezielte pädagogische Präsenzangebote an den Schulen erhalten. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen ebenfalls schnell gezielte pädagogische Präsenzangebote an den Schulen erhalten.

Die Wiederaufnahme des Unterrichts in Form von teilweisem Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler hat begonnen und soll in weiteren Schritten gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz bis zu den Sommerferien für alle Schülerinnen und Schüler vollendet werden. Die Einzelheiten regeln die Länder.

Parallel dazu sollen digitale Unterrichtskonzepte und -angebote weiterentwickelt werden.

6. Gemäß des Beschlusses der Jugendministerkonferenz vom 27.4.2020 soll die Kinderbetreuung durch eine flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung für weitere Kinder ermöglicht werden. Ab dem 11. Mai kann die erweiterte Notbetreuung in allen Bundesländern eingeführt werden. Zur erweiterten Notbetreuung gehören vordringlich die im JFMK-Beschluss genannten Gruppen:

• Kinder, deren Betreuung in Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung, in
Folge einer Entscheidung nach §§ 27ff. SGB VIII oder im Rahmen von
Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a SGB VIII erforderlich ist, sowie
• Kinder mit besonderem pädagogischen oder Sprachförderbedarf, sowie
• Kinder, die in beengten Wohnverhältnissen leben (z.B. Fehlen eines eigenen
Kinderzimmers), darunter auch
• Kinder in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und schließlich
• Kinder, die am Übergang zur Vorschule oder Schule stehen.
Die Einzelheiten regeln die Länder.

7. Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen haben Bund und Länder bereits vereinbart, dass nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen unter Hinzuziehung von externem Sachverstand ergriffen werden. Dabei wurde betont, dass auch zu berücksichtigen ist, dass entsprechende Regularien nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Vor diesem Hintergrund der niedrigen Infektionszahlen wird nunmehr beschlossen, dass in alle Konzepte bzw. die erlassenen Allgemeinverfügungen zu den Kontaktbeschränkungen bezüglich dieser Einrichtungen eine Regelung aufgenommen werden soll, die jedem Patienten/Bewohner einer solchen Einrichtung die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-Cov-2- Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.

8. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen.

Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb haben Bund und Länder bereits beschlossen, dass jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen muss. Dies bleibt aktuell. Wir leben weiter in der Pandemie, deshalb müssen nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden vermieden werden, allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimiert werden. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV ein Konzept mit den wesentlichen Regeln vorgelegt.

9. Alle Geschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen. Dabei ist wichtig, dass eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorgegeben wird, die einerseits der Reduzierung der Ansteckungsgefahr in den Geschäften durch Sicherstellung von Abständen dient, aber auch darauf abzielt, den Publikumsverkehr im öffentlichen Raum und im ÖPNV insgesamt zu begrenzen.

10.Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt.

11.Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert– auch rechtlich – eine gesonderte Beurteilung. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder halten die Fortsetzung des Spielbetriebes und mithin die Begrenzung des ansonsten entstehenden wirtschaftlichen Schadens in der 1. und 2. Fußballbundesliga für die dort startberechtigten 36 Vereine auf deren Kosten ab X. Mai für vertretbar. Dabei sind die Ausführungen von BMAS, BMG und BMI zum erarbeiteten Schutzkonzept der DLF sowie die Maßgaben des Beschlusses der Sportministerinnen und Sportminister der Länder von 28.4.2020 zu berücksichtigen. Dem Beginn des Spielbetriebs muss eine zweiwöchige Quarantänemaßnahme, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggehen. Im Falle eventuell notwendiger Testungen für den Spielbetrieb ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit mit Priorität behandelt werden.

12.Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der folgenden verblieben Bereiche mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen entscheiden:
• Kontaktbeschränkungen
• Vorlesungsbetrieb an Hochschulen
• Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb gemäß
Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz
• Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private
Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
• Gastronomiebetriebe
• Bars, Clubs und Diskotheken
• Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen (Übernachtungsangebote für private
Reisen)
• Messen
• Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios,
Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
• Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
• Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm-
und Spaßbädern
• Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
• Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die
Wiederaufnahme von Wettkampf- und Leistungsport
• Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie
Veranstaltungen ohne Festcharakter
• Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
• Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
13.Wie Bund und Länder bereits beschlossen haben, sind Großveranstaltungen wie
z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes- Veranstaltungen derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird.

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Gerd
Gerd
4 years ago

Nicht das Ausmaß der Lockerungen muß begründet werden, sondern die Aufrechterhaltung der
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html

Einschränkungen diverser Grundrechte wie Versammlungs-/Religionsfreiheit und Freizügigkeit. Das hohe Ansteckungspotential einer Krankheit mit einer Mortalität von wahrscheinlich/möglicherweise unter 1% ist ein schwaches Argument. Und die Behauptung, durch einschneidende Beschränkungen sei die Zahl der täglichen Neuinfektionen deutlich reduziert worden, ist eine glatte Lüge. Der R-Wert lag schon bei Beginn des Lockdown bei 1 bzw etwas darunter. D.h. die viel weniger einschneidenden und rechtlich unbedenklichen Maßnahmen wie z.B. Verbote von Großveranstaltungen reichten aus.

Angelika
Angelika
4 years ago

#1 Sie erwähnen u.a. die Religionsfreiheit.
Hier der link zu einem interessanten Artikel.
https://www.katholisch.de/artikel/25120-befreiung-in-der-ausgangssperre-pessach-unter-corona-bedingungen
Das Leben hat in der Tora/Talmud-Tradition den höchsten Wert (Beispiel: an Jom Kippur ruht der Verkehr, auch die nicht Religiösen respektieren die Feiertagsruhe in Israel, aber Krankenwagen fahren selbstverständlich) und so verwundert es nicht, dass nach anfänglichem Sträuben (s. Artikel) kreative Wege gefunden wurden, und zwar von hochrangigen orthodoxen Rabbinern, als die Coronakrise Leben/Gesundheit in Gefahr brachte. Stichworte Minjan, Seder.

Diese orthodoxen Rabbiner wollen selbstverständlich nicht diese Zustände auf Dauer. Wer möchte schon, dass die Verwandten usw. am Sederabend per Live-Schaltung dabei sind …
Diese orthodoxen Rabbiner sind flexibler als Sie, Gerd.

Gerd
Gerd
4 years ago

Was ändert das daran dass Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden und das auch noch per Kabinettsorder, also ohne Parlamente zu befragen? Nichts, dergleichen ändert es auch nichts an der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

trackback

[…] Hier ist der vollständige Beschluss nachzulesen! […]

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