Die Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga haben auf der heutigen Mitgliederversammlung zudem eine Überarbeitung der Regelungen zur Absetzung von Spielen wegen Erkrankung oder Verletzung verabschiedet. Die mit Vertretern von neun Clubs besetzte „Kommission Fußball“ hatte sich in den vergangenen Monaten intensiv mit dieser Thematik befasst.
Die Absetzung einer Partie wegen Erkrankung oder Verletzung kann demnach ab der kommenden Saison 2022/23 nur beantragt werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 Lizenzspieler (darunter mindestens 22 Feldspieler und drei Torhüter – jeweils mit Lizenzspielerstatus) auf der für die jeweilige Begegnung relevanten Spielberechtigungsliste des Clubs befinden. Einem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn mindestens 14 spielberechtigte Lizenzspieler und/oder in der Lizenzmannschaft gemäß Spielberechtigungsliste spielberechtigte Amateure/Vertragsspieler anrechenbar zur Verfügung stehen. Darunter müssen sich – jeweils mit Lizenzspielerstatus – mindestens sieben Feldspieler und ein Torhüter befinden. Bei der Berechnung der Anzahl der verfügbaren Spieler werden höchstens zwei Torhüter angerechnet. Spieler, die in einem Zeitraum von zehn Tagen vor der Antragsstellung von der Spielberechtigungsliste des Clubs gestrichen werden, werden bei der Entscheidung über die Absetzung einer Partie so behandelt, als wären sie noch in der Spielberechtigungsliste aufgeführt – es sei denn, die Streichung erfolgte infolge eines Transfers zu einem anderen Club.
Wie bereits seit Jahren vorgesehen, werden gesperrte und sporttypisch verletzte Spieler auch weiterhin als „anrechenbar zur Verfügung stehend“ gezählt. Dies gilt künftig jedoch nicht mehr für verletzte Spieler, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 20 Tagen vorliegen. Die Spielerlaubnis solcher Spieler ruht nach einer Antragsstellung bis zum Ablauf von 20 Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Spiel auch aufgrund der ärztlich attestierten Verletzung eines Spielers abgesetzt wird.
Verabschiedet wurde zudem eine „Pandemie-Sonderregelung“: Ein Club kann die Absetzung eines Spiels auch dann beantragen, wenn mindestens elf der auf der Spielberechtigungsliste aufgeführten Lizenzspieler sich aufgrund einer Infektion mit einer solchen Krankheit in Isolation oder als Kontaktperson von infizierten Personen in Quarantäne befinden und demnach nicht anrechenbar zur Verfügung stehen. Einem solchen Antrag sind entsprechende Atteste beizufügen.
Transferperiode um einen Tag verlängert
Ein weiterer Beschluss der DFL-Mitgliederversammlung bezieht sich auf die am 1. Juli 2022 beginnende Sommer-Transferperiode der kommenden Saison 2022/23. Diese wird um einen Tag bis einschließlich Donnerstag, 1. September 2022, verlängert. Die Transferperiode wird damit an das diesjährige Wechsel-Zeitfenster anderer europäischer Top-Ligen angepasst, um einen Wettbewerbsnachteil für die Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga im Vergleich zu Konkurrenten aus diesen Ländern zu vermeiden und Transfers an diesem Tag noch zu ermöglichen. Um einen Wechsel abschließen zu können, muss die Mehrheit der Unterlagen unverändert bis spätestens 18 Uhr am letzten Tag der Transferperiode eingereicht werden.
Mit Blick auf die im Rahmen der DFL-Generalversammlung 2022 am 17. August in Dortmund anstehenden Gremienwahlen (Präsidium des DFL e.V., Aufsichtsrat der DFL GmbH, Lizenzierungsausschuss des DFL e.V.) haben die Clubs auf der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen, dass künftig nur noch Personen wählbar sind, die zum Zeitpunkt der Wahl einem Club der Bundesliga oder 2. Bundesliga zuzurechnen sind und diesen Club als gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder besonderer Vertreter vertreten können.
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