Seit inzwischen zwei Wochen läuft die Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf des Rettungsdienstgesetz NRW (RettG NRW). Ein Anlass, um bei dem nachzufragen, der hier bereits mehrfach seine Wünsche zur Neugestaltung des Rettungsdienstes in NRW und der Bundesrepublik geäußert hat.
Seit inzwischen zwei Wochen läuft die Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf des RettG NRW (Rettungsdienstgesetz NRW). Dies ist Anlass, um bei dem nachzufragen, der hier bereits mehrfach seine Wünsche zur Neugestaltung des Rettungsdienstes in NRW und der BRD geäußert hat.
Ruhrbarone: Das für NRW zuständige Landesministerium veröffentlicht über 100 A4 Seiten Text, um den Gesetzentwurf zum RettG NRW in die Verbändeanhörung zu übergeben und Sie halten sich bislang zurück. Woran liegt das? Entspricht der Entwurf etwa Ihren Wünschen?
Memmeler: Um den Hauptgrund zu meiner Zurückhaltung zu erklären, kann ich ein Zitat aus der Mail mitteilen, mit der der vorliegende Gesetzentwurf übermittelt wurde: „Der Gesetzentwurf, die Begründung und die Anlage 1 sind vertraulich zu behandeln.“
Aus diesem Grund kann und werde ich nicht aus dem Gesetzentwurf zitieren. Ich werde aber versuchen auf Eckpunkte einzugehen, die ohnehin bereits bekannt geworden sind, da offensichtlich nicht alle die Aufforderung des MAGS (Ministerium für Arbeit Gesundheit Soziales) so ernst genommen haben. Als Präsident des HBK NRW e.V. ist mir an einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Ministerium gelegen, welche Fortbestand haben soll.
Ruhrbarone: Dann fragen wir ganz offen, ob Sie den Eindruck haben, dass dieser Gesetzentwurf den großen Wurf darstellt, den Sie in den letzten Interviews immer gefordert haben? Geht das Landesgesetz dabei auch auf den Novellierungsprozess des Bundes ein?
Memmeler: Aus meiner Sicht bietet der vorliegende Gesetzentwurf große Chancen, den Novellierungsprozess des Bundes mit dem des Landes NRW zu verknüpfen, ob dies nach dem Ampel – Aus bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Wie bekannt, würde ich es begrüßen, wenn bundeseinheitliche Standards im Rettungsdienst einen Beitrag dazu leisten, dass die Postleitzahl nicht mehr die Qualität des Rettungsdienstes bestimmt. Wenn man so will, ist dies aktuell auch im Rettungsdient in NRW der Fall, weil viele Träger für die Ausgestaltung des Rettungsdienstes verantwortlich sind und die vorliegenden Regeln häufig sehr individuell interpretieren. Mit dieser Forderung stehe ich auch nicht allein da, denn auch Krankenkassen, eine Bertelsmannstudie und die Björn Steiger Stiftung fordern dies schon lange.
Da es bereits öffentlich im Web diskutiert wurde, kann ich an dieser Stelle bestätigen, dass der Gesetzentwurf des MAGS tatsächlich eine Berücksichtigung des Novellierungsprozesses des Bundes vorsieht und diese Verknüpfung sich auch auf die tatsächliche Verkündung des Landesrettungsdienstgesetzes auswirken soll. Ich begrüße das und halte diesen Schritt für sehr vernünftig. Es wäre schade, wenn diese Chance dem nun begonnenen Wahlkampf im Bund geopfert würde, denn der Entwurf des Bundes liegt auch bereits vor.
Ohne die konkreten Paragrafen des Gesetzentwurfes zitieren zu dürfen oder deren Kommentierungen hier besprechen zu können, kann ich sagen, dass im vorliegenden Entwurf, wie zu erwarten, eindeutige Interessen von Verbänden und Krankenkassen erkennbar werden, die mir auch etwas Sorge bereiten.
Ruhrbarone: Was sind die Knackpunkte, die Ihnen Sorge bereiten? Und welche Einflüsse werden für Sie erkennbar?
Memmeler: Eines der größten Themen ist natürlich die Finanzierung des Rettungsdienstes in der geplanten zukünftigen Struktur. Deshalb sind die Wünsche und Sorgen der gesetzlichen Krankenkassen natürlich in vielen Bereichen des Gesetzentwurfs mit eingeflossen, was auch legitim ist, denn ein immer mehr und immer teurer kann nicht das Ziel sein, da der Fachkräftemangel den Rettungsdienst schon an vielen Stellen an seine Grenzen gebracht hat. Aus diesem Grund muss die Vielfalt bei den Leitungserbringern erhalten bleiben, den eine Exklusivität, wie diese in Hamburg etabliert wurde, kann und wird nicht die Lösung sein. Durch die Verknüpfung der Leistungsvergabe im Rettungsdienst an die Mitwirkung am Landeskatastrophenschutz, sind dort zahlreiche Rettungswagen weggebrochen, die bislang von privaten Leistungserbringern besetzt wurden. Das konnte durch die dort nun privilegierten Hilfsorganisationen und die Feuerwehr nicht umfänglich kompensiert werden. Eine identische Verknüpfung wünschen sich die Hilfsorganisationen in NRW ebenfalls, obwohl auch die Hilfsorganisationen unter dem Fachkräftemangel leiden.
Als Vertreter privater Rettungsdienstunternehmen in NRW, die sich klar zur Mitwirkung im Bevölkerungsschutz bekennen, begrüße ich es, dass es den Trägern des Rettungsdienstes derzeit offensteht, in welcher Form rettungsdienstliche Ausschreibungen vorgenommen werden. Ich halte es für legitim, dass Vergaben mancherorts an eine Gemeinnützigkeit gekoppelt werden, um Gewinnmaximierung vorzubeugen. Ich kann ebenfalls verstehen, dass manche Träger Ausschreibungen so gestalten, dass Hilfsorganisationen geschützt werden, wenn diese regional auch wirklich leistungsfähig sind. Es muss den Träger des Rettungsdienstes aber auch möglich bleiben, die Leistungsvergabe vollkommen offen zu gestalten, wenn, wie zum Beispiel in Gelsenkirchen gegeben, ein privater Anbieter die größte Ausfallsicherheit beweist. Egal in welcher Form zukünftige Ausschreibungen gestaltet werden, müssen zwingen Referenzen zur bisherigen Ausfallhäufigkeit eingefordert werden, die auch als Qualitätsmerkmal herangezogen werden müssen, um die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen.
Ein weiterer Punkt, der mich bewegt, ist die zukünftige Rolle der Landkreise in der Trägerlandschaft. Bereits heute haben die Landrätinnen und Landräte, wenn man so will, den Schwarzen Peter in der Tasche und sind verantwortlich für die verlässliche Bereitstellung des Rettungsdienstes in vorgegebener Qualität. Bisher fällt dies in manchen Regionen jedoch schwer, weil große kreisangehörige Gemeinden ebenfalls als Träger des Rettungsdienstes fungieren können und dies auch tun. Dieser Umstand bringt den jeweiligen Landkreis in die Rolle der Aufsichtsbehörde, die bisweilen auch mit Konflikten zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden einhergeht. So sehr ich verstehe, dass Trägergemeinden um ihren Besitzstand fürchten, so sehr wünsche ich mir jedoch auch, dass eine Trägerschaft in der Verantwortung des Landkreises dazu führt, dass Synergien genutzt werden können, Standards etabliert werden und nicht viele Player zeitgleich im begrenzten Pool der Fachkräfte angeln müssen. Nach allen vorliegenden Stellungnahmen, die mich um Vorfeld des Referentenentwurfs erreicht haben, wird hier wohl der große Wurf ausbleiben, da die Interessen der bisherigen Trägergemeinden gewahrt bleiben sollen. Auch hier wird wahrscheinlich eine große Chance vertan.
Was mich freudig stimmt, ist die wohl endlich eingeleitete Verzahnung der ambulanten Leistungen in der Notfallversorgung. Wie im erfolgreichen Pilotbetrieb im Kreis Lippe bereits erprobt, werden die Notfallversorgungen von 112 und 116117 endlich verzahnt, um die jeweils angemessene Versorgungsform anbieten zu können. Ergänzt wird diese Verknüpfung wohl um neue Elemente, die in einer sogenannten Experimentierklausel geregelt werden dürften, bei der neue Versorgungskonzepte den Rettungsdient entlasten sollen. Hierzu könnte das aus Niedersachsen bekannte Konzept der Gemeindenotfallsanitäter gehören oder auch die Möglichkeit, dass der Rettungsdient geeignete MVZ (Medizinische Versorgungszentren) anfahren kann, um Patientinnen und Patienten angemessen versorgt zu wissen, statt immer nur Kliniken anfahren zu müssen. Zusätzlich wird die flächendeckende Etablierung des Telenotarztsystems dazu führen, dass qualifiziertes Rettungsdienstpersonal erlernte Kompetenzen konsequent anwenden kann, um so Notärzte zu entlasten und um das Berufsbild Rettungsdient konsequent aufzuwerten.
Einige andere Neuerungen, wie der stets diskutierte Notfall KTW, werden jedoch noch einiger Konkretisierungen bedürfen.
Ruhrbarone: Bis hier hin klingt vieles nach Kompromiss aber dennoch nach einer umfänglichen Veränderung in der bisherigen Versorgungsstruktur. Wo sehen Sie Nachschärfungsbedarf, zum Beispiel beim Notfall KTW?
Memmeler: Wahrscheinlich ist das Beispiel des Notfall KTW, dessen Arbeitstitel wohl anders lauten wird, das beste Beispiel dafür, wie man versucht Sachzwängen zu begegnen und welche Verbändewünsche auch durch Kompromisse ausgelöst werden können. Außerdem kann man sehr gut verdeutlichen, welche nachfolgenden Regelungspflichten durch dieses neu definierte Einsatzmittel entstehen.
Für die Kostenträger und einige Träger des Rettungsdienstes stellt der sogenannte Notfall KTW ein probates Mittel dar, um nicht immer mehr Rettungswagen bereitstellen zu müssen oder deren Anzahl sogar reduzieren zu können. Für viele Leistungsanbieter erscheint dieses Einsatzmittel eine Möglichkeit, um dem Mangel an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zu begegnen. Wie auch mein Heimatkreis, halte ich die Ausbildung von Fachkräften für die beste Art, einem Fachkräftemangel zu begegnen und betrachte den Notfall KTW als Chance und Risiko zugleich.
Wenn nun ein Einsatzmittel etabliert werden soll, welches eine Versorgungsqualität zwischen Rettungs- und Krankenwagen sicherstellen soll, muss auch die Ausstattung des Einsatzmittels und die Qualifizierung der Besatzung einheitlich definiert werden. Beides kann nicht von heute auf morgen umgesetzt werden. Die Beschaffung von Einsatzmitteln dauert häufig zwischen 12 und 24 Monaten und zusätzlich muss das einzusetzende Personal qualifiziert werden. Selbst wenn das Ziel ist, die bisherige Vorhaltung von Rettungs- und Krankenwagen zu Gunsten von Notfall KTW (KTW = Krankentransportwagen) zu reduzieren, muss mindestens Bestandspersonal geschult werden, ohne dass es dadurch zu Stillständen von Einsatzfahrzeugen kommt. Ergo, es muss zusätzliches Personal her, um mindesten die Phase der Qualifizierung zu unterstützen. Dieses Zugeständnis muss allen bewusst sein und sollte auch als Prävention genutzt werden, da die Spezialisierung von Kliniken zusätzliche Verlegungstransporte nach sich ziehen wird. Die alleinige Qualifizierung des Personals führt schon zu neuem Regelungsbedarf. Erstens muss eine Einigung her, welcher Qualifizierungsumfang für die neuen Rettungssanitäter Plus angemessen erscheint. Der Blick in andere Bundesländer zeigt bereits, dass dies überall anders interpretiert wurde, weshalb auch eine Regelung hermuss, ob Qualifizierungen anderer Bundesländer umfänglich anerkannt werden können. Die Interessenvertreter in NRW verfolgen hierbei unterschiedliche Ziele. Kostenträger wollen diese Qualifizierung möglichst kostengünstig gestalten oder hierdurch mindestens eine Reduzierung der vorhandenen Rettungswagen erreichen, da diese teurer sind als zukünftige Notfall KTW. Hilfsorganisationen wollen Ihr Ehrenamt nicht durch eine zusätzliche umfangreiche und somit zeitaufwändige Qualifizierung überlasten. Es bleibt also abzuwarten, welcher Qualifizierungsumfang in NRW als angemessen angesehen wird. Durch die zusätzliche Qualifizierung muss aber auch die bisherige Vergütungsstruktur von Mitarbeitenden im Rettungsdient neu geregelt werden, was auch Einfluss auf bestehende Dienstleistungsverträge haben wird.
Bislang besteht ein Einkommensunterschied zwischen Rettungssanitätern und Notfallsanitätern, die über die höhere Qualifikation um deutlich mehr Kompetenzen verfügen, der von mancher Fachkraft als so gering empfunden wird, dass Notfallsanitäter als Rettungssanitäter beschäftigt werden wollen, da der Gehaltsunterschied ihrer Meinung nach nicht das Haftungsrisiko ausgleicht, welches für Notfallsanitäter deutlich höher ist als für Rettungssanitäter. Wenn jetzt Rettungssanitäter Plus qualifiziert werden müssen, wollen diese sicherlich besser vergütet werden, als dies für Rettungssanitäter geregelt ist. Der Gehaltsunterschied zwischen neuer Qualifizierung und Notfallsanitäter würde also schmelzen und dazu beitragen, dass deren Vergütung aufgewertet werden müsste, was ich für angemessen halten würde. Diese Veränderung der Gehaltsstruktur und der zukünftige Qualifizierungsaufwand ist jedoch in keinem bestehenden Dienstleistungsvertrag berücksichtigt, weshalb dringend eine Regelung hermuss, welche diese Herausforderung in den Zahlungen von Kassen an Träger und Träger an Dienstleiter berücksichtigt. Auf die zu verhandelnden Übergangsregelungen sind sicherlich alle gespannt.
Die größte Herausforderung, die aus meiner Sicht besteht, ist jedoch die Etablierung des neuen Einsatzmittels, ohne die Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung zu gefährden. Es darf nicht sein, dass es zu einer undifferenzierten Reduzierung von Rettungswagen kommt, da diese teilweise durch Notfall KTW ersetzt werden sollen. In Großstädten kann dies sehr gut funktionieren, da eine sehr große Versorgungsdichte besteht und zahlreiche Einsätze auch mit dem neuen Einsatzmittel versorgt werden können. In den ländlichen oder mäßig urbanen Bereichen von NRW sind aber die längeren Fahrzeiten von Einsatzmitteln der Grund, warum die Anzahl von Rettungsmitteln so ist, wie sie ist. Durch die Spezialisierung von Kliniken wird sich die Einsatzdauer erneut erhöhen. In diesen Bereichen werden die Notfall KTW wahrscheinlich eine erforderliche Ergänzung darstellen oder mindestens ein Upgrade von einigen Krankenwagen erforderlich machen. Hier wird es somit wohl zu keiner Kostensenkung kommen können, außer man riskiert, dass plötzlich Notfall KTW zur Versorgung von schweren Notfällen eingesetzt werden müssen, weil die Vorhaltung von Rettungswagen reduziert wurde. In ländlichen Regionen kann der Notfall KTW zur noch bedarfsgerechteren Nutzung von Rettungswagen führen, um deren Besatzungen zu entlasten. Eine Reduzierung der hochqualifizierten Rettungsmittel sehe ich in diesen Regionen jedoch nicht.
Ruhrbarone: Herzlichen Dank für diese sehr gute Erklärung zum neuen Einsatzmittel, auf das wir alle sehr gespannt sind. Zum Abschluss bitten wir Sie, uns notwendige Regelungen im Rettungsdienstgesetz NRW zu verraten, ohne dabei gegen eingangs erwähnter Vorgaben des Ministeriums zu verstoßen.
Memmeler: Ich halte es für erforderlich, dass bei Vergaben rettungsdienstlicher Leitungen eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren ermöglicht werden muss. Dies würde bei allen Beteiligten für Planungssicherheit sorgen und eventuell sogar di Kosten reduzieren, da andere Abschreibungszeiten genutzt werden könnten. Außer bei kommunalen Trägern, die rettungsdienstliche Leistungen eigenständig erbringen, halte ich unbefristete Aufträge für kontraproduktiv, wenn Qualitätsstandards durchgesetzt werden sollen, da es dann kaum noch dazu kommen dürfte, dass Beauftragungen beendet werden, obwohl Leistungserbringer anhaltend Qualitätsdefizite aufweisen.
Der im bisherigen Rettungsgesetz bestehende Unterschied zwischen gemäß §13 geregelter Rettungsdienstversorgung und denen in §17 geregelten Konzessionen, die Leitungen im Rettungsdienst und Krankentransport regeln, sollte mit angemessenen Übergangsfristen abgeschafft werden. Beide Leistungserbringungen erfüllen die gleichen Qualitätsanforderungen, werden aber vollkommen unterschiedlich vergütet, was nicht wirklich nachvollziehbar argumentiert werden kann, weil manche Träger ohne diese Konzessionsträger die eigene rettungsdienstliche Vorhaltung erhöhen müssten. Hier sollte zügig der tatsächliche Bedarf transparent ermittelt werden, um bestehende Konzessionen in die Regelvorhaltung zu überführen. So würde auch die Versorgungssicherheit erhöht und der Streit um erforderliche und fakultative Vorhaltung würde endlich beendet. Außerdem würde Wildwuchs vermieden, der bereits den einen oder anderen unzuverlässigen Leitungserbringer hervorgebracht hat. Am Beispiel von Solingen, wo ein Konzessionsnehmer, auf Grund von nicht auskömmlicher Finanzierung seinen Standort aufgelöst hat, kann man erkennen, dass der Bedarf der Regelvorhaltung gestiegen ist. Außerdem wäre dem Träger des Rettungsdienstes eine bessere Planungsgrundlage gegeben. Um das recht nachvollziehbar darzustellen, verweise ich hier erneut auf in der Bundeshauptstadt bestehende Probleme, die unter anderem auf dieser Problematik beruhen.
Außerdem kann ich an dieser Stelle nur erneut davor warnen, ein sogenanntes Hamburger Modell zu etablieren, welches ausschließlich Hilfsorganisationen als Leistungserbringer berücksichtigen würde. Sehr wohl müssen Leistungserbringer aber auch Ihren Beitrag zum Bevölkerungsschutz leisten, was zum Beispiel durch die Bereitstellung von lokal erforderlichen Komponenten geschehen kann, die nicht durch die Landeskatastrophenschutzkonzepte geregelt sind.
Sobald die Stellungnahmen, welche in der Verbändeanhörung nun eingefordert wurden, veröffentlicht sind, kann und muss man diesen Referentenentwurf sicherlich erneut betrachten und konstruktiv bewerten.
Ruhrbarone: Herzlichen Dank für Ihre ersten Ausführungen zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes NRW
Links für interessierte Leserinnen und Leser:
Kurzdarstellung des Novellierungsvorhaben des Bundes: https://www.wiwo.de/politik/deutschland/notfaelle-einheitliche-standards-fuer-rettungsdienst-geplant/30068248.html?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTEAAR2dj23snVPg38z30i_cwJAVx9KXD-F0aT3ak0H8OdUj5q6TjcvOt5HL444_aem_F0tCRnhXUW1ZmRo-H20hwQ
Stellungnahmen im Rahmen der Bundestagsanhörung zur Novellierung der Notfallversorgung: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw45-pa-gesundheit-notfallversorgung-1025482
Stellungnahme des Paritätischen zur Notfallversorgung: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/gutachten-deutschland-kommt-medizinischem-notfallversorgungsauftrag-nicht-ausreichend-nach/?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTEAAR2MAV7oWuSBoRdZhV3jTwJTCzzhNFlB8d1D7g0u4pi_3UMcSrcEwGtsDqo_aem_l1tPYrGFFqbe69pXCl0O2w
Stellungnahme der Bertelsmannstiftung zur erforderlichen Neuausrichtung von Berufsbildern im Rettungsdienst: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Gesundheit/Neujustierung_11digital.pdf?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTEAAR1DzynWXsnJNoWulyPN4y00qAFqu8qXjU48bVBDGDD1jdpiYtedaMkGuqU_aem_YwGKd5QCPGyGmD6L2AUKSA
Aufgabe des Telenotarztes leicht erklärt: https://www.wa.de/lokales/bergkamen/rettung-vom-schreibtisch-aus-neuer-notarzt-braucht-kein-blaulicht-93367930.html