Fünf Party-Erlasse: Bürokratischer Champions-League-Spaß in NRW

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NRW ist ein tolles Land – und es ist ein lockeres und lässiges Land. Nur fünf Erlasse müssen die Städte im Land berücksichtigen, wenn es zu Public-Viewing-Partys anlässlich des Champions-League-Finales am 25. Mai kommen sollte. Dieses Schreiben ging heute an alle Städte und Kreise im Land:

Immissionsschutz / Ordnungsrecht

Public-Viewing-Veranstaltungen zum Finale der UEFA ChampionsLeague am 25.05.2013

Am 25.05.2013 wird ab 20:45 Uhr das Finale der UEFA Champions League zwischen BVB Dortmund und FC Bayern München im Londoner Wembley Stadion ausgetragen. Hierzu sind in vielen Städten in NRW wieder PublicViewing-Veranstaltungen geplant. Auch besteht teilweise Interesse an einer insoweit erweiterten Nutzung der Außengastronomie. Vor dem Hintergrund dieses Interesses und der guten Erfahrungen in NRW in den vergangenen Jahren wird darauf verwiesen, dass die nachfolgenden früheren Erlasse sinngemäß auf diese Veranstaltungen übertragen werden können:

“ Immissionsschutz – Hinweise zur Anwendung des § 9 LandesImmissionsschutzgesetzes (LImschG)“ , Erlass des MUNLV vom 17.03.2008;

„Allgemeines Ordnungsrecht – Fußball-Europameisterschaft 2008 – publicviewing-Veranstaltungen“, Erlass des IM vom 28.03.2008;

„Immissionsschutz – Handlungshilfe zur Erteilung von Ausnahmen für Public-Viewing Veranstaltungen“, Erlass des MUNLV vom 27.05.2008;

„Immissionsschutz / Ordnungsrecht bei Public-Viewing-Veranstaltungen zur  FIFA Frauen-Weltmeisterschaft Deutschland 2011“, Erlass des MKULNV vom 20.04.2011;

„Orientierungsrahmen für die Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien vom 16.08.2012“.

Die vorgenannten Erlasse sind auf dem Informationsportal Immissionsschutz (http://www.immissionsschutz-intern.nrw.de/) veröffentlicht.

Aus Gründen des Immissionsschutzes wird empfohlen, den Gebrauch sämtlicher Geräte zur Lärmerzeugung im Rahmen der Public-Viewing Veranstaltungen zu untersagen, die geeignet sind, einen Schallleistungspegel oberhalb von 110 dB(A) zu erzeugen. Darunter fallen beispielsweise Druckluftfanfaren oder auch die „Vuvuzela“.

Alkohol, Vereinsfahnen und Luftschlangen demnach gestattet.

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Erdgeruch
Erdgeruch
11 Jahre zuvor

Der letzte Erlass ist im Nachgang zur Loveparade entstanden und regelt Sicherheitsmaßnahmen, Bezäunung, Wege etc. Der ist hart, aber verständlich. Die anderen regeln zum Beispiel, dass Anwohner auch Lärm ausnahmsweise nach 22 Uhr hinnehmen müssen, weil sonst Klagerecht besteht – was sie auch machen. In Essen musste jetzt Beispielsweise für über 100k€ für einen Regionalligisten eine Lärmwand errichtet werden, weil sich ein älteres Ehepaar über den Zuschauerlärm am Wochenende beschwert hatte. Solche Erlasse entstehen also nicht immer, weil es Behördengewieher gibt, sondern weil sich Leute sehr gerne beschweren.

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