Wegen Spenden der Essener Immobilienentwickler Stephan Kölbl und Markus Kruse ermittelt die Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen Duisburgs OB Adolf Sauerland. Doch nicht nur in Duisburg waren die Unternehmer großzügig.
Auch in Dortmund ist Kölbl-Kruse aktiv. Dort entwickelt das Unternehmen die Flächen rund um den U-Turm. Und auch dort legte man Wert auf einen guten Kontakt zu den politisch Mächtigen: Stephan Kölbl und Markus Kruse spendeten reichlich.
Nach Unterlagen, die diesem Blog vorliegen spendete Kölbl 2009 4900 Euro an den SPD Unterbezirk Dortmund – Stichwort „Ullrich Sierau“. Kruse überwies im Juli 2009 ebefalls 4900 Euro an die Genossen in Dortmund: „Spende Ullrich Sierau“.
Ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal kommt zu dem Schluss, dass die Spenden der Unternehmer in Dortmund, Duisburg und Essen, dort erhielt die SPD Geld für den Wahlkampf, immer in die Städte gingen, in denen ihr Unternehmen nicht abgeschlossene Projekte hatte.
Könnte man die Projekte von Kölbl-Kruse in den 3 Städten noch auflisten/recherchieren ?
In Duisburg sind es neben dem Landesarchiv viele weitere Projekte um Innenhafen. In Dortmund sind es die Flächen rund ums U.
Konkreter gesagt der Neubau der BIG-Krankenkasse südlich des Dortmunder U.
Wobei Kölbl und Kruse auch noch eine weitere Option auf eine Fläche westlich des BIG-Gebäudes hatten, die aber zum Jahresende auslaufen sollte, nun aber doch verlängert wurde.
Aber da gibts bestimmt keinen Zusammenang 😉
Wahnsinn. Nach Köln jetzt Dankeschön-Spenden-Affäre im Ruhrgebiet…….
@Mao: Es ist doch schön, dass es soviel Dankbarleit in unserer Welt gibt 🙂
Wenn es nach Meinung des Gerichtes kein öffentliches Interesse gibt, kann es immer noch zur Anwendung von §153 kommen. Ich habe vor etwa eineinhalb Jahrzehnten als Schöffe die Anwendung des Paragraphen 153 erleben müssen. Auf so etwas war ich als juristischer Laie überhaupt nicht vorbereitet.
Der Fall ist mir kürzlich im Zusammenhang mit
https://blog.beck.de/2011/11/23/strafverfahren-gegen-zu-guttenberg-nach-153-a-stpo-eingestellt-tagungen-zum-wissenschaftsplagiat-in-regensbur
wieder in Erinnerung gekommen.
Obwohl ich mir Zahlen sonst kaum merken kann, habe ich diesen Paragraphen all die Jahre nie vergessen.
§ 153
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Das erklärt ja einiges. Der Blick aufs U wird versperrt von der Krankenkasse. Siehe „Winkelmanns Reise ins U“