Manchmal ist die Verfassung das falsche Mittel gegen Verfassungsfeinde wie die NPD

Polizei regelt. NPD-Demo in Mönchengladbach am 1. Mai 2015 – Foto: Felix Huesmann

In diesem Blog werfen gleich zwei Co-Autoren dem Bundesverfassungsgericht vor, es habe mit seiner heutigen Entscheidung gegen ein NPD-Verbot gewaltbereite Neonazis ermutigt. Stefan Laurin findet, mit dem Urteil sei der „Schutz der Demokratie und der Menschen in diesem Land den Kampfmöglichkeiten von offen auftretenden Nationalsozialisten untergeordnet.“ Sebastian Weiermann befürchtet, die „Grenzen, was Neonazis ungestraft machen dürfen, wurde heute ausgeweitet.“

Beide Co-Barone verstehen offenbar ein NPD-Parteiverbot als Instrument der allgemeinen Gefahrenabwehr gegen Akteure, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Es war vollkommen richtig, dass das Gericht über die NPD – und nur die NPD – geurteilt hat. Dieses Prinzip ist eine wichtige Versicherung gegen Justizwillkür. Außerdem hält das Rechtssystem andere, angemessenere Mittel gegen Neonazi-Gewalt bereit, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung anspricht:

„Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der NPD Betroffene wirkungsvoll zu schützen.“

Man kann schon versuchen, mit einer Banane Nägel einzuschlagen, ist damit aber tendenziell selten erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat das Grundgesetz vor einer solchen Zweckentfremdung geschützt und auf die Hämmer verwiesen. Jetzt müssen sie nur noch aus dem Werkzeugkasten geholt werden, was deutlich anstrengender als das sinnlose NPD-Verbotsverfahren ist.

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discipulussenecae
discipulussenecae
7 Jahre zuvor

Endlich einmal ein Kommentar von jemandem, der das Urteil in seiner juristischen Argumentation begriffen hat, und nicht nur emotional und gegen Rechts betroffen ist … Es war ja kaum zu ertragen, mit welch einem Gejammere – ohne von irgendeinem Sachverstand getrübt – bereits auf 'Phoenix' und anderswo betroffen rumgesülzt wurde! Vielen Dank!

Walter Stach
Walter Stach
7 Jahre zuvor

1.
Wer sich "ein wenig" im geltenden Verfassungsrecht auskennt, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG befaßt und während der Anhörung seitens des BVerfG vor seinen Beratungen über die jetzige Entscheidung genau hingehört hat, was dort seitens der Richterschaft gefragt wurde, den kann die jetzige Entscheidung nicht überraschen.
2.
Die Antragsteller waren sich des großen Risikos einer "Niederlage" sehr wohl bewußt. Warum haben sie den Antrag trotzdem gestellt? Denkbar, daß sie es angesichts einschlägiger Forderungen, z.B. in einigen Medien, z.B. seitens einiger Verbände, z.B. durch Akteure in einzelnen Parteien, für opportun gehalten haben, sich diesen Forderungen "zu beugen". Ich denke, daß die Antragsteller e selbstkritisch genug sind, darüber nachzudenken, ob sie damit einen Fehlern gemacht haben -sekundär einen jurisitschen, primär wohl ehe einen politischen.

3.
Meine persönliche Bewertung der Entscheidung:
3.1
Es konnte angesichts des Sachverhaltes und angesichts der Verfassungsrechtslage nicht anders entschieden werden.
3.2
Erneut eine Entscheidung des BVerfG, die a.) die Wichtigkeit dieses Gerichtes für das Funktionieren des demokratischen Rechtstaates belegt und die b.) jedem Staatsbürger bewußt machen könnte -bewußt machen sollte?-, welchen Stellenwert unserer Verfassung dem Recht auf Bildung von Parteien und dem Recht auf freie Betätigung von Parteien zumißt und die c.) jedermann deutlich werden läßt, daß in einem freiheitlichen Rechtstaat verfassungsfeindliche Meinungsäußerungen von Repräsentanten einer Partei hinzunehmen sind, jedenfalls nicht ein Parteiverbot rechtfertigen.

Insofern könnte das Urteil helfen, das "Verfassungsverständnis" in der Bevölkerung zu befördern.

3.3
Profitiert die NPD -ihre Anhänger- ihrer Wählerschaft- politisch von dem Urteil?

Ich vermute nein.
Jedenfalls werde ich , falls die NPD Gegenteiliges zu propagieren versucht, sie bzw. ihre Anhängerschaft darauf hinweisen, daß sie letztendlich "wegen Bedeutungslosigkeit" nicht verboten worden ist.
Auszuschließen ist allerdings nicht, daß einige der NPD-Anhänger nunmehr meinen könnten, noch hemmungsloser, noch radikaler, noch unfriedlicher ihr Unwesen -z.B. in DO- treiben zu können. Darauf werden sich die örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden einzurichten haben.

3.4
Mein politischer Gegner, richtiger wohl, mein politischer Feind, den es politisch zu attackieren gilt, ist folglich primär nicht die NPD, sondern ist und bleibt die AFD -und alles, was sich mit ihr zu einer völkisch-nationalistischen-antidemokratischen Gesinnungsgemeinschaft verbindet.

Die NPD scheint mir primär ein Problem zu sein, dem sich der Staat auf allen Ebenen mit den Mitteln des Ordnungs- Polizei -und Strafrechtes anzunehmen hat.

Michael
Michael
7 Jahre zuvor

„Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der NPD Betroffene wirkungsvoll zu schützen.“

Das ist ein ganz wichtiger Argument. Wie aus der jüngsten Geschichte zu erfahren ist – siehe NSU – funktioniert Arbeit der Polizei und des Verfassungsschutz in diesem Sinne einfach wunderbar.

Wenn diese Demokratie einmal untergeht, dann liegt das nicht an den Nazis, mögen sie von der NPD, der AfD oder sonst wo herkommen, es liegt an Liberalen & Pseudolinken wie Ihnen.

Nebenbei: Als es um die KPD ging hat das Verfassungsgericht Ruck-Zuck für ein Verbot gestimmt.

der, der auszog
der, der auszog
7 Jahre zuvor

An den derzeitigen Reaktionen auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil – nicht nur hier bei den Ruhrbaronen – sondern auch in anderen Medien, lässt sich sehr gut die Widersprüchlichkeit unserer Gesellschaft erkennen: Menschen, die bislang lauthals gegen jede Form von Verboten gewettert haben (Rauchverbot in Kneipen, Tanzverbot auf Karfreitag, Verkaufsverbot von Alkohol nach einer Urzeit x in einem Bundesland y, Fleischverbot an einem Tag der Woche in öffentlichen Kantinen, usw) und in diesem Zusammenhang an den gesunden Menschenverstand eines jeden Einzelnen appellierten, kommen auf einmal nicht damit klar, dass das höchste deutsche Gericht eine Partei nicht verbieten will. ist die Mehrheit in unserer Gesellschaft vielleicht doch zu dumm, um zu erkennen, dass es sich bei der NPD um rechtsradikale, gefährliche Bunkentruppe handelt?

Und was soll als nächstes verboten werden? Die AfD, oder die AfD und die CSU gleich mit? Oder vielleicht die Linke? Immerhin rennen da auch ein Vierteljahrhundert nach der Widervereinigung immer noch genügend Stasileute rum, die sich in einem Unrechtsstaat als Büttel angedient hatten.

Mir persönlich gefällt das Urteil aus verschiedenen Gründen:

ich habe nicht nur Probleme mit Rechtsradikalen sondern auch mit Verboten.

Zum anderen hat das oberste Gericht dem Gesetzgeber aufgezeigt, dass es durchaus eine Chance gibt, der NPD den Geldhahn abzudrehen, was ihren politischen Spielraum und ihr öffentliches Erscheinungsbild erheblich beeinflussen dürfte.

Politiker machen es sich gerne einfach, indem sie versuchen Probleme dadurch zu lösen, dass sie etwas gesetzlich verbieten lassen wollen. Durch ein NPD-Verbot sind die Probleme, die wir mit Rechtsextremismus haben, aber nicht gelöst, denn die Rechtsextremen, die mit der NPD sympathisieren, gibt es ja immer noch. Für die Politik bedeutet dies, dass sie die Feinheiten und den Wert unserer Demokratie noch feiner heraus ziselieren muss.
Demokratie bedeutet Meinungsverschiedenheit und dazu gehört es auch auszuhalten, dass es in unserem Land Idioten gibt.

Thorsten Stumm
7 Jahre zuvor

@Michael
Zu Zeiten des KPD-Verbotes war das BVG auch die höchste richterliche Instanz in Deutschland. Das ist seit der Errichtung des EUGH nicht mehr des Fall. Das BVG folgt in seiner Entscheidung der Entscheidung des EUGH im Fall des Verbotes der Refah-Partei. Die dadurch nun gültige Definition der Rechtmässsigkeit eines Parteiverbotes trifft auf die NPD nicht zu.

Insofern war das Urteil nun wirklich keine Überraschung. Die Antragsteller waren mehrfach gewarnt.

Marc Olejniczak
Marc Olejniczak
7 Jahre zuvor

@Michael: Das Verbot der KPD in den 50er Jahren (wie übrigens auch das Verbot der Nazipartei SRP) ist in einem ganz ändern gesellschaftlichen Klima erlassen worden. Stichwort: Kalter Krieg. Da vergleichen sie Äpfel mit Birnen.

Klaus Lohmann
Klaus Lohmann
7 Jahre zuvor

Gibt es Näheres zum Thema Verfassungsfeindlichkeit (die ja vom BVerfGericht für die NPD nun deutlich festgestellt wurde) und Parteienfinanzierung nach GG Art. 21(2)?

discipulussenecae
discipulussenecae
7 Jahre zuvor

Zum Vergleich mit dem KPD-Verbot: Das BVerfGericht hat in seiner Urteilsbegründung selbst auf das vormalige Urteil hingewiesen und dazu ausgeführt, daß die damaligen Umstände des Verbotes der KPD mit der Situation der heutigen NPD nicht vergleichbar wären, daß das BVerfGericht sich zwar der Rechtssprechung des EuGH insgesamt nicht zwingend unterwirft, diese aber doch berücksichtigt, und daß in der aktuellen juristischen Dogmatik das Verbot einer Partei nur noch als ultima ratio gesehen wird, und diese sich auch darin von der zur Zeit des KPD-Verbotes vorherrschenden Meinung unterscheidet.

Das hört sich jetzt alles sehr formal und sehr juristisch an. Aber alle, die das Urteil für politisch falsch halten, mögen bitte bedenken, daß das BVerfGericht ein Organ der Rechtspflege und nicht irgendeine Ampel zur Aussendung politischer Signale ist!

Im übrigen sei darauf verwiesen, daß bereits 1952 – also vier Jahre vor dem KPD-Verbot – mit der Altnazi-Partei SRP (Sozialistische Reichspartei) die erste Partei in der Geschichte der BRD verboten wurde. Das wird auch gern und nur allzu oft unterschlagen!

Walter Stach
Walter Stach
7 Jahre zuvor

1.
"Gut so" für eine lebendige, streitige Demokratie, wenn die Entscheidung des BVervG dazu dient, über Freiheit und Demokratie, über Wesen und Bedeutung der Parteien nach Art. 21 GG 'mal wieder nachzudenken, um dann darüber zu diskutieren -u.a. hier bei den Ruhrbaronen-.

Dazu gehört u.a. das Nachdenken darüber, daß in Deutschland eine Partei nur aufgrund einer Entscheidung des BVervG verboten werden kann und nicht aufgrund von Verwaltungsakten der Exekutive, wie das in vielen Ländern dieser Welt möglich ist und so praktiziert wird. Ich denke, dadurch unterscheidet sich das demokratisch-rechtstaatliche System in Deutschland p o s i t i v von anderen ähnlichen Staatsordnungen. Das gilt es u.a. zu bedenken, wenn "man" sich jetzt kritisch über das BVervG "hermacht" bis hin zu der ja nicht neuen Infragestellung seiner vorgeblich überzogenen Machtbefugnisse im Vergleich mit anderen Organen der Staatsgewalt.

2.
Neben der ersten sachbezogenen Widergabe von Leitsätzen/Leitgedanken aus der Begründung der BVervG-Entscheidung hoffe ich darauf, kurzfristig die gesamte Entscheidungs-Begründung lesen zu können, um über das notwendiges Material für weiter notwendige Diskussionen verfügen zu können.

3.
Im Sinne der Bemerkungen zu 1. und 2. sehe ich in der BVervG-Entscheidung und in deren Begründung die primäre Bedeutung nicht darin, daß die NPD nicht verboten worden ist (über "real" Unbedeutendes /Ungefährliches für den Bestand der freiheitlichen Demokratie sollte nicht ungebührlich viel debattiert werden) ,sondern darin, daß hier a.) eine Grundsatzentscheidung begründet worden ist, deren Inhalt kompatibel sein dürfte mit übergeordnetem EU-Recht , daß b.) damit allen Parteien klar gemacht worden ist, wo für das BVervG die Grenzen der "Parteienfreiheiten" liegen und damit die Voraussetzung für ein Parteienverbot gegeben sind, daß c.) noch einmal klar gemacht wurde, daß Verfassungsfeindlichkeit nicht a priori dasselbe ist wie Verfassungswidrigkeit.
4.
Ich gestatte mir daran zu erinnern, daß das BVervG
a.)
über eine (Verfassungs-) Rechtsfrage zu entscheiden hatte und nicht darüber, was politisch opportun sein könnte und
b.)
daran, daß das BVerVG bereits in der Urteilsbegründung zum KPD-Verbot vom 17.8. 1956 festgestellt hat, daß eine Partei nicht schon dann verfassungswidrig ist, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundorndung nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, agressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.

Nach meinen ersten Erkenntnisse aus der aktuellen Urteilsbegründung wäre der weitergeltende Begründung aus 1956 jetzt hinzuzufügen:
"Und diese aktiv kämpferische Haltung muß in Quantität und Qualität nachweislich eine reale Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sein".
Und am Letzteren fehlt es der NPD nach Auffassung des BVervG.
Darüber kann sich die NPD nicht freuen. Es ist eine Desavouierung der NPD, ihrer Mitglieder und ihrer Anhänger! Insofern, meine ich, ist das auch "gut so".

4.
Wie bereits unter -2-Ziffer 3.4 angemerkt, sehe ich eine reale Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung derzeit nicht in der NPD. Ich bin der Auffassung, daß sich die Gesellschaft derjenigen, die für Freiheit und Pluralismus, für die Grundwerte des freiheitlich-demokratischen Rechtstaates zu streiten fähig und willens sind, sich auf ihren gemeinsamen Gegner/Feind, nämlich auf die AFD konzentrieren sollten.
Deshalb, also nicht primär der NPD wegen, halte ich die u.a. vom BVervG gemachten Feststellung für bedeutsam, nach der die "Vorstellung einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft die Menschenwürde mißachtet" und "das im Zentrum dieser Mißachtung der Menschenwürde Asylbewerber und Migranten stehen". Für mich sind das primär hilfreiche Feststellungen, wenn es darum geht, gegenüber der AFD und/oder einzelnen aus ihrem Führungskader damit zu argumentieren, daß sie das Prinzip der unantastbaren Würde eines Menschen gem. Art. 1(1)GG mißachten.
Wenn ich zudem bedenke, daß es außerhalb der AFD politische Gruppierungen existieren oder diese über gewichigte Mitglieder verfügen, die sich eine ethnisch definierte Volksgemeinschaft wünschen, dann ist auch im kritischen Diskurs mit ihnen die o.a. Feststellung des BVervG eine geeignete Argumentationshilfe.

5.
Zustimmung zu den Feststellungen unter -7-(Marc Olejniczak).

Ergänzung dazu:
Wenn man heute noch einmal in der sehr, sehr umfangreichen Urteilsbegründung zum KPD-Verbot nachliest, wird deutlich, wie extrem nachhaltig seinerzeit die aktuelle weltpolitische Lage, insbesondere die eklatanten Spannungen zwischen den USA und der BRD einerseits und der UDSSR und der DDR anderseits, die sich in einer latenten Kriegsgefahr manifestierten, die damalige Verbotsentscheidung (mit-)bestimmt haben.
Insofern erscheint mir eine ideologisch bestimmte Kontroverse nicht begründbar nach dem Motto:
"Kommunisten hat man damals nicht gewollt und sie deshalb verboten. Nazis aber…….".

Nachsatz die Nazis betreffend:
Das BVervG hat in seiner aktuellen Urteilsbegründung eine "Wesensverwandschaft zwischen NPD und NSDAP festgestellt".
Wer also zukünftig in der Zivilgesellschaft so argumeniert, hat danach nicht -nicht mehr- zu befürchten, sich deshalb "vor Gericht verantworten zu müssen"; er kann, er sollte stets das BVervG zitieren.

Walter Stach
Walter Stach
7 Jahre zuvor

Nachtrag
-9-discipulussenecae
Leider habe ich Ihren Beitrag erst gelesen, nachdem ich meinen verfaßt und abgesandt hatte.
Insofern bitte ich um Verständnis, wenn ich im wesentlichen ihre Aussagen zu wiederholen scheine.

Walter Stach
Walter Stach
7 Jahre zuvor

Klaus Lohmann -8-
Ich könnte mir denken, daß diesbezüglich § 5 des Parteiengesetzes Einiges -zu Lasten der NPD- zuläßt:
"…sollen (also nicht müssen) gleichbehandelt werden".
"…der Umfang kann…….zu dem…Mindestmaß abgestuft werden."
Was Anderes fällt mir momentan dazu argumentativ nicht ein.

Sollte der Versuch gestartet werden, hier zu Lasten der NPD etwas zu unternehmen, geht das m.E. aber auf keinen Fall mit der Begründung "verfassungsfeindlich", denn die wäre m.E. nicht für justiziabel .Es gibt Parteien und verfassungswidrige Parteien, aber keine juristisch relevante 3.Kategorie, nämlich verfassungsfeindliche. Daran ändert die Verwendung dieses Begriffes zur verfassungs-politischen Verortung der NPD in der Urteilsbegründung durch das BVerfG nichts.

M.E. könnte als Begründung für eine Reduzierung staatlicher Förderung "auf ein Mindestmaß" gegenüber der NPD auf die vom BVervG festgestellte Bedeutungslosigkeit dieser Partei Bezug genommen werden.

-Das nur als spontane Gedanken zu der Fragestellung -8-; nicht hinreichend reflektiert-.

Klaus Lohmann
Klaus Lohmann
7 Jahre zuvor

@#12 Walter Stach: Die aktuelle gesetzliche Situation im Parteiengesetz mag bei der Finanzierung noch keine richtige Zugriffsmöglichkeit im Falle der Verfassungsfeindlichkeit haben, aber die Richter haben heute – sofern ich ohne komplette, eigene Einsicht in die Begründung z.B. dem SPON glauben darf: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-npd-urteil-ist-wegweisend-a-1130403.html – ausdrücklich die Möglichkeit aufgezeigt und geöffnet, dieses Gesetz jetzt entsprechend anzupassen und damit auch eine Harmonisierung auf EU-Ebene zu erreichen. Das ist für ein BVerfGericht schon bemerkenswert und öffnet auch zukünftig Wege, um Verfassungsfeinde nicht auch noch mit unseren Steuergeldern zu bespaßen, aber dabei nicht grundlos das schärfste legale Schwert unserer Verfassung zu verwenden.

Ich finde das Urteil deswegen sehr gelungen, fast salomonisch. Wir werden die Entwicklung bei der Parteienfinanzierung abwarten müssen, ich hoffe dementsprechend auf reichlich "Eier" in der Politik;-)

discipulussenecae
discipulussenecae
7 Jahre zuvor

#11 Walter Stach:

Kein Problem! Es freut mich vielmehr, daß Sie meine Auffassung bestätigen; und Sie haben ja auch durchaus neue Aspekte hinzugefügt.

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