Heute hat der Bundestag mit den Stimmen der Union und einem großen Teil der SPD den Migrationspakt beschlossen, der aus sieben Gesetzen besteht, die unter anderem die Regeln für Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber verschärfen, aber auch die Beschäftigung von Flüchtlingen erleichtert. Bei großen Teilen der politischen Linken stößt der Migrationspakt auf Ablehnung und auch in der SPD ist er umstritten. Noch mag die Partei nicht ihrem ehemaligen Vorsitzenden Sigmar Gabriel folgen, und es wie die dänischen Sozialdemokraten machen, die mit einer Mischung aus linker Sozialpolitik und restriktiver Migrationspolitik erfolgreich sind.
Ein fraktionsinternes Papier, das diesem Blog vorliegt, soll bedrängten SPD-Bundestagsabgeordneten helfen, bei Diskussionen mit Migrationspaktkritikern nicht unter zu gehen. Und Voilá – hier ist es:
FAQ Geordnete-Rückkehr-Gesetz
Wird ein neuer Status unterhalb der Duldung eingeführt, also eine „Duldung light“, die ihre Inhaber mit umfassenden Sanktionen und Beschränkungen massiv schlechter stellt als bisher?
Nein!
Eine „Duldung light“, wie sie im ursprünglichen Entwurf von Bundesinnenminister Seehofer vorgesehen war, wird es nicht geben. Das hat die SPD verhindert!
Richtig ist: Mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz erhalten künftig Ausreisepflichtige, bei denen die Abschiebung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt haben oder sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornehmen, eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“.
Hiermit erfinden wir aber das Rad nicht neu; vielmehr übernehmen wir dabei teilweise bestehende Regelungen wie das Beschäftigungsverbot.
Auch heute bestehen schon Pass(ersatzbeschaffungs)pflichten, die in § 5 Abs. 2 AufenthV näher konkretisiert sind. Alle vorzunehmenden Handlungen müssen immer unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zumutbar sein. In der Begründung wird auch hier nochmal ganz eindeutig festgehalten: Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind Belange besonders schutzbedürftiger Personengruppen einzubeziehen und insbesondere das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Wenn alle zumutbaren Maßnahmen der Passersatzbeschaffung umgesetzt wurden, ohne dass ein Papier erlangt werden konnte, treten die beschränkenden Rechtsfolgen nicht ein.
Ausreisepflichtige, die eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ haben, unterliegen zwar einem Beschäftigungsverbot und einer Wohnsitzauflage. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um neue Sanktionen. Denn bereits heute unterliegen nach aktueller Rechtslage Geduldete einem Beschäftigungsverbot (§ 60a Abs. 6 AufenthG), wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, und können mit einer Residenzpflicht oder Wohnsitzauflage belegt werden (§ 61 Abs. 1 AufenthG).
Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ werden nicht als Vorduldungszeit angerechnet, beispielsweise im Hinblick auf die Bleiberechtsregelungen in §§ 25a und 25b AufenthG. Auch hierbei handelt es sich im Ergebnis nicht um eine neue Regelung. Denn bereits heute sind Geduldete von Bleiberechtsregelungen ausgeschlossen, wenn sie über ihre Identität täuschen, falsche Angaben machen oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen (§§ 25 Abs. 5, 25a Abs. 1, 25b Abs. 2, 104a Abs. 1 Nr. 4 60a Abs. 6, S. 2 AufenthG).
Darüber hinaus gilt: Ausreisepflichtige, die bis zum 1. Juli 2020 in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, sind von der „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ explizit ausgenommen.
Und: Personen, die eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erhalten, weil sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vorgenommen haben, können dies jederzeit nachholen. Dann gilt die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht als geheilt und sie erhalten eine Duldung nach
§ 60a Abs. 2 AufenthG ohne den Zusatz.
Der Besitz der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ bedeutet nicht, dass sämtliche Duldungszeiten von Null an neu gezählt werden. Es werden lediglich die Zeiten im Besitz dieser Duldung nicht angerechnet. Die Zeiten vor dem Besitz dieser Duldung bleiben davon unberührt und zählen weiterhin.
Darüber hinaus wird mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz und der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auch eine Verbesserung im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage geschaffen.
Denn Ausländerbehörden können Ausreisepflichtige künftig dazu auffordern, durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, dass sie alle Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht vorgenommen haben. Damit gelten nicht nur ihre Pflichten als erfüllt. Dadurch können sie auch – anders als Geduldete bisher – eine Beschäftigungserlaubnis erhalten sowie von den Bleiberechtsregelungen in §§ 25, 25a, 25b AufenthG profitieren.
Das alles verdeutlicht: Bei der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ handelt es sich keineswegs um eine „Duldung light“, es wird kein neuer Status unterhalb der Duldung eingeführt.
Werden Sozialleistungen verfassungswidrig gekürzt und Asylsuchende „ausgehungert“?
Nein!
Die Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz für Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, gilt zunächst nur für Personen, die ohne Duldung vollziehbar ausreisepflichtig sind. Für Asylbewerber*innen und Geduldete gilt die Regelung nicht. Sofern die Personen einen Asylantrag stellen, fallen sie somit während des Asylverfahrens nicht unter die Leistungseinschränkung. Dies gilt auch, wenn die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat ausgesetzt ist.
Erst wenn nach dem Asylverfahren eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt, greift der Leistungsausschluss. Zuvor muss selbstverständlich geprüft werden, ob Abschiebungshindernisse vorliegen, zum Beispiel die Rückkehr in den betreffenden Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel unzumutbar ist.
Im Übrigen trägt die Neuregelung im AsylbLG Härtefällen Rechnung. Danach können u. a. unter den näher geregelten Voraussetzungen auch Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erbracht werden.
Nicht erfasst vom Leistungsausschluss werden hingegen Dublin-Fälle, die nach Deutschland einreisen, bevor ihr Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde. Hier werden eingeschränkte Leistungen erbracht. Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege sind in jedem Fall gesichert.
Die Leistungseinschränkung gilt nur für Personen, die einen sog. „Dublin-Bescheid“ (§ 29 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylG) erhalten haben und ist ebenfalls sehr eng begrenzt. Die alleinige Tatsache, einen Eurodac-Treffer zu haben, ist nicht ausreichend. Denn trotzdem kann Deutschland aufgrund der unionsrechtlichen Ausnahmeregelungen für das Asylverfahren zuständig sein. Eine Leistungseinschränkung setzt voraus, dass eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 Alt 2 AsylG angeordnet wurde. Hierfür muss wiederum feststehen, dass die Abschiebung in den betreffenden Staat zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, was z. B. nicht der Fall ist, wenn sich dieser Staat weigert den Betreffenden wieder aufzunehmen.
Die (tatsächliche oder rechtliche) Unzulässigkeit der Abschiebung in den Drittstaat kann sich auch aus in der Person liegenden Gründen (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) ergeben. Das BAMF hat daher bei seiner Entscheidung, ob es die Abschiebung
nach § 34a Abs. 1 AsylG anordnet, Duldungsgründe zu prüfen. Ferner dürfen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsgründe vorliegen.Zwar wird grundsätzlich vorausgesetzt und unterstellt, dass anderen Mitgliedstaaten die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der Charta der Grundrechte der EU ergebenen Schutzrechte beachten. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Überstellung in einen nach den Dublin-Regelungen an sich zuständigen Staat nicht zulässig ist, wenn zu befürchten ist, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende (für alle oder auch nur im Hinblick auf einzelne Gruppen besonders verletzlicher Antragstelle*innen) in diesem Staat systemische Mängel aufweisen, mit denen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Staat überstellten Asylbewerber*innen im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU einhergeht.
Weil in Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG besteht, nur von einem prognostisch sehr kurzen Aufenthalt in Deutschland auszugehen ist, ist die Gewährung von nur eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG gerechtfertigt. Sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat, gilt die Leistungseinschränkung „automatisch“ nicht mehr und die Betroffenen können grundsätzlich uneingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Hierdurch bestehen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten.
Wird die Abschiebungshaft massiv ausgeweitet? Werden künftig Familien mit Kindern und Jugendlichen eingesperrt?
Auch wenn die Abschiebehaft neu gestaltet wird, wird es künftig keine massenhaften Inhaftierungen geben. Der Gesetzentwurf gibt eine behauptete Abschiebungshaft für „nahezu jede*n“ überhaupt nicht her.
Die Regelungen für die Abschiebehaft in § 62 AufenthG werden teilweise zusammengefasst. Dabei orientieren wir uns auch an EU-Vorgaben. Es wird eine widerlegbare Vermutung für Fluchtgefahr eingeführt und es gibt wie bisher Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. In jedem Einzelfall muss die Fluchtgefahr allerdings wie bisher auch positiv festgestellt werden. Eine prozessuale Beweislast nach dem Modell des Zivilprozesses gibt es bei der Abschiebungshaft und vor Verwaltungsgerichten nicht. Dafür aber den Amtsermittlungsgrundsatz, nach dem Richter*innen gesetzlich verpflichtet sind, von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und sich im Wege der freien
richterlichen Beweiswürdigung eine Meinung zu bilden. Dabei müssen selbstverständlich auch solche Gründe berücksichtigt werden, die gegen eine Inhaftierung sprechen. Vor allem muss in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit einer Inhaftierung geprüft werden.
Für Minderjährige und Familien mit Minderjährigen gelten ganz besondere Schutzrechte. Diese werden durch das Geordnete-Rückkehr-Gesetz nicht berührt. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
Außerdem sind nach § 62a Abs. 3 AufenthG bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der EU-Rückführungsrichtlinie alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. An diesen Grundsätzen ändern wir nichts.
Nach Artikel 17 der Rückführungsrichtlinie darf bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt werden. Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten. Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind. Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen. All das muss auch in Zukunft gewährleistet sein.
Werden Ausreisepflichtige künftig einfach so ohne weiteres in Haft genommen werden können, zum Beispiel bereits dann, wenn sie nach 30 Tagen ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind? Ist eine richterliche Anordnung nicht mehr erforderlich?
Hier wird auf den Ausreisegewahrsam in § 62 b AufenthG abgestellt. Hiernach können Ausreisepflichtige zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden. Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen, von der aus die Ausreise ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist. Dies kann weiterhin grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung geschehen.
Lediglich in eng begrenzen Eilfällen kann von der vorherigen richterlichen Anordnung abgesehen werden. Insoweit wird aber nur die in § 62 Absatz 5 AufenthG für die Sicherungshaft schon vorgesehene Eilfallregelung auch beim Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) ermöglicht. Das befreit die zuständige Behörde natürlich nicht davon, betroffene Personen unverzüglich Richter*innen zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen.
Auch weiterhin geht die Anordnung eines Ausreisegewahrsams nicht ohne weiteres, sondern es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die Ausreisefrist abgelaufen sein, es sei denn, die betroffene Person ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Hierunter fallen nicht diejenigen Fälle, in denen der betreffende Herkunftsstaat die Rücknahme verweigert bzw.
keine Reisedokumente ausgestellt hat und auch nicht die Fälle, in denen die betroffene Person durch Krankheit am Einhalten der Frist gehindert war.
Außerdem muss feststehen, dass die Abschiebung innerhalb der Zehntagesfrist durchgeführt werden kann.
Darüber hinaus muss der*die Ausreisepflichtige ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass sie oder er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird nunmehr in bestimmten, abschließend genannten Fällen vermutet: bei einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten, der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit, einer Verurteilung wegen einer Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben, oder bei einer Überschreitung der Ausreisefrist um mehr als 30 Tage. Insoweit bleibt es beim bisherigen Haftgrund der Vereitelungsgefahr, deren Vorliegen aber durch die neue Regelung in der Praxis vereinfacht dargelegt werden soll.
Auch hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Abschiebungshaft: Das Gericht muss alle Gründe, die für und gegen die Anordnung eines Ausreisegewahrsams sprechen, berücksichtigen. In jedem Einzelfall muss die Verhältnismäßigkeit des Gewahrsams geprüft werden.
Im Übrigen bleibt es bei der Regelung, dass von der Anordnung des Ausreisegewahrsams dann zwingend abzusehen ist, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Werden Ausreisepflichtige in normalen Gefängnissen untergebracht und dort genauso behandelt wie Strafgefangene?
Richtig ist: Grundsätzlich ist – auch nach europäischer und nationaler Rechtsprechung – die getrennte Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen vorzunehmen. Die befristete Aussetzung des Trennungsgebotes und die damit einhergehende mögliche vorübergehende gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen auf dem Grundstück einer Justizvollzugsanstalt ist auf Artikel 18 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie gestützt. Danach ist die Voraussetzung für eine vorübergehende gemeinsame Unterbringung, dass eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen oder des Verwaltungs- oder Justizpersonals führt. Diese Voraussetzung ist für Deutschland erfüllt.
Durch die Regelung soll lediglich zur Überbrückung der Zeit, bis die Länder weitere Abschiebehaftplätze geschaffen haben, eine Abschiebungshaft in sämtlichen Hafteinrichtungen möglich sein, dies allerdings auch nur mit insgesamt bis zu 500 zusätzlichen Haftplätzen in Justizvollzugsanstalten. Dabei ist in jedem Fall eine getrennte Unterbringung der Abschiebungsgefangenen von Strafgefangenen innerhalb von Haftanstalten vorgeschrieben. Falls hiervon Familien betroffen sind, müssen diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen untergebracht werden, ebenso ist ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. Auch die Prüfung und Entscheidung, ob eine Unterbringung in einer Haftanstalt in einem konkreten Einzelfall, beispielsweise bei vulnerablen Gruppen, zumutbar beziehungsweise zulässig ist, muss weiterhin erfolgen.
Noch zwei Aspekte: Zum einen wird das Trennungsgebot nur befristet ausgesetzt – und zwar bis zum 30. Juni 2022. Zum anderen handelt es sich um ein Angebot an die Länder. Diese
können, müssen das Angebot aber nicht wahrnehmen. Justizminister*innen aus allen Bundesländern haben bereits angekündigt, dass sie sehr skeptisch sind, ob eine gemeinsame Unterbringung überhaupt umgesetzt werden kann. Zumal auch in den Justizvollzugsanstalten erstmal die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen.
Müssen alle Asylsuchende – auch Familien und Kinder – in der Regel 18 Monate in AnkER-Zentren verbringen?
Nein!
Minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister sind hiervon explizit ausgenommen. Sie dürfen längstens bis zu 6 Monate verpflichtet sein, in einem AnkER-Zentrum zu wohnen.
Darüber hinaus sollen die Bundesländer geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
Zum Hintergrund:
Bisher sind alle Asylsuchende verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1 AsylG). Asylsuchende, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung ihres Asylantrages durch das BAMF und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder ihrer Abschiebung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1a AsylG). Das kann also länger als sechs Monate sein. Zudem können die Bundesländer Asylsuchende, deren Antrag als offensichtlich unbegründet und unzulässig abgelehnt wurde, verpflichten, bis zu ihrer Ausreise bzw. Abschiebung, längstens jedoch bis zu 24 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Zukünftig sind alle Asylsuchende (mit Ausnahme minderjähriger Kinder und ihrer Eltern, wie oben beschrieben) verpflichtet, bis zur Entscheidung ihres Asylantrages durch das BAMF und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis ihrer Abschiebung, längstens jedoch bis zu 18 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einem AnkER- Zentrum zu wohnen.
Wenn sie hingegen einen positiven BAMF-Bescheid erhalten, sind sie unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung/AnkER-Zentrum zu entlassen und innerhalb des zuständigen Bundeslandes zu verteilen. In AnkER-Zentren entscheidet das BAMF zurzeit im Durchschnitt binnen weniger Wochen über einen Asylantrag (In allen AnkER -Einrichtungen beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 1,7 Monate.). Das heißt: Bei positivem Bescheid sind anerkannte Asylsuchende bereits nach dieser kurzen Zeit aus dem AnkER-Zentrum zu entlassen.
Asylsuchende, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen oder Mitwirkungspflichten verletzen oder vollziehbar ausreisepflichtig sind und über ihre Identität/Staatsangehörigkeit täuschen bzw. an ihrer Identifizierung nicht zumutbar mitwirkt, sind verpflichtet, länger als 18 Monate in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einem AnkER-Zentrum zu wohnen.
Auch hier sind minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister explizit ausgenommen.
Darüber hinaus dürfen die Länder die Bleibeverpflichtung beenden, wenn andernfalls eine Erschöpfung oder Überlastung der Kapazitäten der Einrichtung droht (§ 49 AsylG). Dies dürfte bei den derzeit vorhandenen Kapazitäten in nahezu allen Ländern häufig zu einer deutlich früheren Entlassung aus den Aufnahmeeinrichtungen führen. Welche Kriterien die Länder dabei für die vorzeitige Entlassung anlegen werden, ist derzeit noch nicht vorhersehbar.
Dürfen sie AnkER-Zentren nicht verlassen?
Doch!
Asylsuchende dürfen AnkER-Zentren verlassen. Es handelt sich hierbei um offene – keine geschlossene – Einrichtungen. Sie dürfen sich also frei bewegen, sind jedoch verpflichtet, in den AnkER-Zentren zu wohnen.
Haben sie dort keinen Zugang zu Sprach- und Integrationskursen und auch keine Möglichkeit, eine Ausbildung oder Arbeit aufzunehmen?
Doch!
Asylsuchende haben Zugang zu Sprach- und Integrationskursen. Denn für uns steht fest: Wer auf absehbare Zeit bei uns bleiben wird, soll nicht beschäftigungslos und passiv sein, sondern die Möglichkeit bekommen, unsere Sprache zu lernen, sich einzubringen und in unserer Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Allen arbeitsmarktnahen Gestatteten (d.h. Menschen, die sich im Asylverfahren befinden), die bis zum 1. August 2019 eingereist sein werden, eröffnen wir den Zugang zu Integrationskursen und zur berufsbezogenen Sprachförderung bereits nach 3 Monaten. Bei Eltern, häufig Frauen, mit kleinen Kindern ist das Kriterium „Arbeitsmarktnähe“ nicht erforderlich. Nach diesem Stichtag erhalten wie bisher nur noch Gestattete mit guter Bleibeperspektive oder alle nach positivem BAMF-Entscheid Zugang. Geduldete haben nach sechs Monaten Zugang zur berufsbezogenen Sprachförderung.
Und: Gestattete, die in AnkER Einrichtungen leben, haben nach 9 Monaten die Möglichkeit, eine Ausbildung oder Arbeit aufzunehmen. Ausgenommen sind lediglich Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat und Asylsuchende, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.
Geduldete – das heißt Personen, deren Asylantrag abgelehnt, deren Abschiebung aber vorübergehend ausgesetzt wurde – kann eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Besitz der Duldung sind.
Darüber hinaus verkürzen sich die Zugangsfristen für alle, die vor dem 1. August 2019 eingereist sein werden: Bei der Assistierten Ausbildung erhalten diese Gestatteten und Geduldeten schon nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland Zugang (statt nach 15 Monaten), bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen erhalten diese Gestatteten nach drei Monaten Aufenthalt Zugang (statt nach 15 Monaten) und die Geduldeten nach drei Monaten Vorduldung (statt nach neun Monaten).
Haben sie in AnkER-Zentren keinen Zugang zu rechtlichem Beistand?
Doch!
Genau dafür haben wir uns in den Verhandlungen eingesetzt. In allen AnkER-Zentren wird künftig eine unabhängige Asylverfahrensberatung angeboten werden.
Ist die Asylverfahrensberatung in AnkER-Zentren wirklich unabhängig, wenn das BAMF sie durchführt?
Die Asylverfahrensberatung in AnkER-Zentren umfasst zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die erste Stufe wird durch das BAMF durchgeführt.
Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das BAMF oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird. Asylsuchende können sich also aussuchen, ob sie die Beratung beim BAMF oder bei den Wohlfahrtverbänden durchführen wollen. Für die Durchführung der Beratung sollen den Wohlfahrtsverbänden grundsätzlich Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung gestellt sowie der Zugang zur Aufnahmeeinrichtung gewährleistet werden, soweit dies erforderlich ist. Mit unserem Koalitionspartner haben wir uns zudem darauf verständigt, dass wir insgesamt für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Wohlfahrtverbände sorgen.
Damit haben wir erstmals eine unabhängige Asylverfahrensberatung gesetzlich verankert. Das ist ein großer Erfolg.
Werden Zivilgesellschaft, NGOs und Menschen, die sich in der Flüchtlingsarbeit – auch und vor allem gegen Abschiebungen – engagieren, kriminalisiert?
Nein!
Wir haben die Pläne des Bundesinnenministeriums, Flüchtlingshelfer*innen, die Informationen zu Abschiebungen weitergeben, zu kriminalisieren, erfolgreich abgewendet. Geheimhaltungspflichten müssen auch künftig nur von Amtsträger*innen oder besonders verpflichteten Personen beachtet werden. Nur sie können sich wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB strafbar machen. Welche Personen hierunter fallen, ist im Strafgesetzbuch legaldefiniert (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4). Das sind z. B. Beamt*innen und bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Beschäftigte.
Es ist richtig, dass in dem ursprünglichen Referentenentwurf Flüchtlingshelfer*innen, Anwält*innen, Journalist*innen etc. kriminalisiert wurden. Hier war noch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe angedacht bei Beeinträchtigung der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht durch die Information über geplante Maßnahmen zur Feststellung der Identität ausreisepflichtiger Ausländer*innen mit dem Ziel einer Behinderung derselben oder der Veröffentlichung von geplanten Zeitpunkten oder Zeiträumen einer bevorstehenden Abschiebung sowie der Mitteilung an einen unbestimmten Personenkreis oder ausreisepflichtige Personen.
Das ist gestrichen worden. Jetzt wird lediglich geregelt, dass Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG
(Abschiebezeitpunkt) Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 StGB sind, also unter eine schon bestehende Strafnorm fallen. Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Vorsprache Botschaft, ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit).
Helferkreise machen sich nun grundsätzlich nicht mehr strafbar. Dafür haben die SPD- Ministerien in den Verhandlungen mit dem BMI gesorgt. Für Journalist*innen ist bereits explizit der Ausschluss von der Strafbarkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 353b Abs. 3a StGB). Für alle anderen Personen kommt eine Beihilfehandlung faktisch kaum in Betracht, denn es wäre ein entsprechender Beihilfevorsatz notwendig. Es muss der betreffenden Person darum gehen, an dem Geheimnisverrat des Amtsträgers mitzuwirken. Die Verbreitung einer zufällig erlangten Information ist nicht strafbar. Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass die Tat nur mit Ermächtigung durch Behördenleiter*innen von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann.
Wird die Ausbildungsduldung im Vergleich zur derzeitigen 3+2-Regelung verschlechtert, so dass kaum noch Geduldete davon profitieren?
Richtig ist: Im Gegensatz zur bisherigen 3+2-Regelung gibt es einige Neuerungen. Mit der 6- monatigen Vorduldungszeit und den – zugegeben sehr sperrigen – Vorschriften zur Identitätsklärung wurden Hürden eingezogen, die es vorher nicht gab. In den parlamentarischen Verhandlungen ist es der SPD gelungen, bei der Ausbildungsduldung eine Verbesserung zu erreichen.
Wir konnten die Vorduldungszeit bei der Ausbildungsduldung absenken – von sechs auf drei Monate. Wer bereits während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufnimmt, der kann ohne Vorduldungszeit die Ausbildungsduldung erhalten.
Bei der Identitätsklärung gilt: Es ist wohl unstreitig, dass wir ein Recht darauf haben zu wissen, wer die Menschen sind, die zu uns kommen und denen wir trotz abgelehnten Asylgesuch eine Chance in Deutschland geben wollen. Wer die Frist zu Identitätsklärung, die je nach Einreisedatum unterschiedlich ist, nicht einhält, der hat daher keinen Anspruch auf die Ausbildungsduldung. Die Frist gilt jedoch als gewahrt, wenn die betroffenen Personen und ihre Ehegatt*innen innerhalb dieser alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben und die Identitäten erst nach dieser Frist geklärt werden können, ohne dass sie dies zu vertreten haben. Dann besteht der Anspruch trotzdem. Doch auch Menschen, die die erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben, hierbei jedoch erfolglos waren, werden nicht gänzlich von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen. Ihnen kann dennoch eine Ausbildungsduldung erteilt werden.
Darüber hinaus gibt es viele wichtige Verbesserungen bei der Ausbildungsduldung: Künftig wird es einen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis geben. Bisher wurde in der Praxis zwischen der Beschäftigungserlaubnis – bei der die Behörde Ermessen hat – und der Ausbildungsduldung, bei der kein Ermessen besteht, unterschieden. Daher haben Ausländerbehörden vielfach Ausbildungsduldungen abgelehnt, indem sie bei der Prüfung der notwendigen Beschäftigungserlaubnis im Rahmen ihrer Ermessensprüfung eigene Kriterien, wie etwa ausreichende Deutschkenntnisse, angelegt haben. Mit der Einführung der einheitlichen gebundenen Entscheidung zur Duldung und Beschäftigungserlaubnis wird die
wichtigste Ursache der unterschiedlichen Anwendungspraxis in den Ländern, aber auch der einzelnen Ausländerbehörden beseitigt (§ 60 b Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Bisher gab es eine große Rechtsunsicherheit zwischen Abschluss des Ausbildungsvertrages und der Aufnahme der Ausbildung, da die Ausbildungsduldung erst kurz vor Beginn der Ausbildung greift, die Ausbildungsverträge aber oftmals schon einige Monate vorher geschlossen wurden. Mit dem gesetzlich verankertem Vorziehen des Duldungsbeginns bis zu sechs Monate vor Ausbildungsbeginn schaffen wir Rechtssicherheit. Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann übrigens schon sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden.
Ebenfalls positiv ist, dass nun die Möglichkeit geschaffen wurde, eine Ausbildungsduldung für Helferausbildungen zu erhalten.
Ein ganz wichtiger Punkt ist die Aufhebung der sog. „Täuschungsfalle“: In der Praxis kommt es häufig vor, dass Menschen aus Asylländern ohne gute Bleibeperspektive versucht haben, ihre Identität zu verschleiern. Geben sie diese Täuschung gegenüber den Ausländerbehörden auf, können sie nach geltendem Recht eine Ausbildungsduldung erhalten. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sollten sie einen regulären Aufenthaltstitel nach § 18a Absatz 1a AufenthG beantragen können (das „plus 2″). Diese Möglichkeit entfällt allerdings, weil sie getäuscht haben, da §18a AufenthG bei einer vorherigen Täuschungshandlung generell ausgeschlossen ist. Damit wird ein nicht unerheblicher Teil der derzeit in der Ausbildungsduldung befindlichen Geduldeten demnächst auf diese „Täuschungsfalle“ zulaufen. Neu ist jetzt, dass diejenigen sich bereits in der Ausbildung befinden bzw. sich vor Beginn der Ausbildung oder der Beantragung des Aufenthaltstitels „ehrlich gemacht haben“, nicht unter diese harte Voraussetzung fallen (s. Änderung zu § 19d Abs. 1 a AufenthG).
Durch diese Verbesserungen werden von der Ausbildungsduldung weiterhin viele Menschen profitieren können. Damit geben wir gut integrierten Geduldeten eine Bleibeperspektive und schaffen Rechtssicherheit für Arbeitgeber. Die Regelung wird außerdem evaluiert, so dass wir die Wirksamkeit überprüfen können.
Läuft die Beschäftigungsduldung wegen hoher Anforderungen vollkommen ins Leere?
Richtig ist: Das Instrument der Beschäftigungsduldung ist etwas vollkommen Neues, was es in dieser Form bisher nicht im deutschen Recht gibt. Wir schaffen hiermit für gut integrierte Geduldete die Möglichkeit auf eine dauerhafte Perspektive in Deutschland. Dies ist ein großer Erfolg.
Die Beschäftigungsduldung wird es aber nicht völlig bedingungslos geben. Menschen, die eine Beschäftigungsduldung beantragen, müssen einige Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie u.a. seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein und seit 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausüben. In den parlamentarischen Verhandlungen ist es der SPD gelungen, auch hier noch Verbesserungen zu erreichen.
Wir haben durchgesetzt, dass die Geltungsdauer der Beschäftigungsduldung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wird. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wäre die Beschäftigungsduldung zum 1. Juli 2022 ausgelaufen. Gleichzeitig haben wir einen Stichtag festgesetzt: Eine Beschäftigungsduldung können alle erhalten, die bis zum 31. August 2018
eingereist sein werden und die weiteren Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung erfüllen. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer erweitern wir den Kreis derjenigen, die von einer Beschäftigungsduldung profitieren können.
Auch wenn es zunächst nur eine Duldung für 30 Monate gibt, besteht anschließend die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Bedingungen zu erhalten (§ 25b Abs. 6 AufenthG). Damit erhalten gut integrierte Geduldete mehr Sicherheit. Das ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg hin zu einem dauerhaften Aufenthalt und einer langfristigen Perspektive in Deutschland.
Die Regelung zur Beschäftigungsduldung wird evaluiert, sodass wir die Wirksamkeit überprüfen können.
Ich verstehe nicht, warum die SPD solche Probleme damit hat Menschen, die hier keine Voraussetzungen für den Aufenthalt erfüllen, auch zur Ausreise zu bewegen. Ebenso sollte es klar sein, dass verlangt werden muss, dass jeder seine Identität klärt.
Es gibt wie in jedem Land Voraussetzungen, die für eine Einreise und für einen Aufenthalt mit Arbeitsplatz erfüllt werden müssen. Wenn die nicht vorliegen, muss ein Rechtsstaat auch handeln. Das ist im Einzelfall blöd für Personen, ist aber eine zwingende Voraussetzung für einen funktionierenden Sozialstaat und insbesondere für halbwegs gute Löhne im unteren Lohnsegment.