Neben dem Einsatz von Staatstrojanern und der Fernsehübetragung von Gerichtsurteilen hat der Bundestag gestern auch eine Änderung des Gesetzes beschlossen, dass die Zwangsbehandlung von Personen regelt, die unter Betreuung stehen. Es gibt nun die Möglichkeit, auch Menschen zwangsweise zu behandeln, die nicht in einer geschlossenen Psychiatrie untergebracht sind. Das klingt zunächst nach einer Ausweitung der Möglichkeit, Freiheitsrechte einzuschränken. So wird das auch von Kritikern gesehen, etwa hier von Martin Lindheimer vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener. Angesichts der langen Geschichte von Entrechtung, Bevormundung, Freiheitsberaubung und sogar Massenmord an psychisch Kranken sind die Stimmen, die das Recht auf Selbstbestimmung hochhalten wichtig und richtig.
Allerdings muss man auch dagegenhalten, dass nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes die Regelungen für Zwangsbehandlungen im Jahr 2013 bereits deutlich klarer gefasst wurden. Ohnehin waren auch bis dahin solche Maßnahmen nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig, diese Bedingungen waren aber zu schwammig formuliert. Zusammenfassend kann man sagen, dass nach der aktuellen Fassung eine Behandlung gegen den Willen nur unter folgenden Bedingungen möglich ist:
Wenn der Betroffene psychisch krank ist und aufgrund dieser Erkrankung die Gefahr besteht, dass er “sich selbst tötet oder erheblichen Gesundheitlichen Schaden zufügt” bzw. ein solcher Schaden nur mittels ärztlicher Maßnahmen abgewendet werden kann, die der Betroffene “auf Grund einer psychischen Krankheit […] nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann”
Die Maßnahme gerichtlich genehmigt wird
Zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
Der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
Wichtig sind die fett gedruckten Worte, denn dies bedeutet, dass niemand behandelt werden darf, nur weil er auch psychisch krank ist. Wenn also jemand sowieso Operationen ablehnt, und dies auch bereits vor oder unabhängig von seiner psychischen Erkankung so gesehen hat, darf man ihn nicht gegen seinen Willen behandeln. Denn der Mensch hat ja auch eine Meinung, die möglicherweise gar nicht von der Erkrankung beeinflusst ist. Umgekehrt aber, wenn etwa ein Mensch mit einer Psychose denkt, der Arzt wäre ein Alien, dass ihm bei der OP einen Chip installieren will (eigentlich aber außerhalb der Psychose durchaus gerne behandelt werden würde), ist die Zwangsbehandlung möglich. Aber eben auch nur, wenn nachgewiesen ist, dass man alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Patienten versucht hat, über die Folgen aufzuklären und wenn die Behandlung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
So weit, so gut. Wozu dann das neue Gesetz (dies ist der Entwurf)? Das Problem ist, dass es Fälle geben kann, in denen die Vorraussetzung für eine Unterbrinung in einer geschlossenen Psychiatrie nicht vorliegen, wohl aber die für eine Zwangsbehandlung. Und bislang ist diese Unterbringung eine zwingende formale Voraussetzung gewesen. Eine Unterbringung (also das Festhalten gegen den Willen in einer Einrichtung) ist ja nur dann überhaupt möglich, wenn der Betroffene vorhat, diese Einrichtung zu verlassen. In dem Moment, wo jemand freiwillig in Behandlung ist, gibt es keine Voraussetzung für eine Unterbringung. Das gilt, so seltsam das klingt, auch dann, wenn derjenige einfach nicht in der Lage ist, die Klinik zu verlassen. Wer nicht versucht, wegzugehen, kann juristisch gesehen auch nicht daran gehindert werden. In dem Fall, der zu dieser Gesetztesänderung geführt hat, war die Betroffene durch ihre körperliche Erkrankung so geschwächt, dass sie die Klinik gar nicht verlassen konnte. Daher sah das Gericht auch keine Vorraussetzung für eine Unterbringung. Ohne Unterbringung war aber auch keine Behandlung möglich, die sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ablehnte.
Andere Fälle könnten zum Beispiel demente Menschen betreffen. Ein alter Mensch stürzt, bricht sich die Hüfte und lehnt, weil er einfach nicht mehr versteht, worum es geht, die Behandlung ab. Derjenige ist vielleicht im häuslichen Umfeld gut führbar, war eigentlich noch mobil, es hätte gar keinen Grund gegeben, ihn in die Psychiatrie zu bringen. Nun hat er Schmerzen von der Hüfte und könnte eigentlich gut behandelt werden. Aber ohne die Unterbringung kann der Betreuer diese Behandlung nicht anordnen und für die Unterbringung gibt es keinen Grund.
Diese Fälle werden mit der Novelle abgedeckt. Die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung bleiben streng. Der Wille des Betreuten wird sogar noch gestärkt, weil auch eine stärkere Berücksichtigung einer etwaigen Patientenverfügung ergänzt wird. Aber die unsinnige Kopplung an die Unterbringung wurde gestrichen.
"Wenn der Betroffene psychisch krank ist und aufgrund dieser Erkrankung die Gefahr besteht, dass er “sich selbst tötet oder erheblichen Gesundheitlichen Schaden zufügt” bzw. ein solcher Schaden nur mittels ärztlicher Maßnahmen abgewendet werden kann, die der Betroffene “auf Grund einer psychischen Krankheit […] nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann”
Und wie ist dieser "erhebliche gesundheitliche Schaden" definiert?
Also, ich konstruiere mal, daß ein psychich Kranker gerne trinkt, oder gerne raucht. Reicht das aus ihn gegen seinen Willen zu behandeln? Oder stellt sich diese Frage gar nicht, weil es in solchen Kliniken eh keine Zigaretten und keinen Alkohol gibt? Oder ist diese Frage komplett falsch gestellt?
Ich bin als Laie sowieso mißtrauisch gegenüber jeden Zwang. Wer entscheidet eigentlich über solche Fälle? Gibt es nicht auch gesunde Menschen in psychatrischen Kliniken, die unglaubliche Hürden überwinden mußten, um da jemals wieder herauszukommen? Und, und, und.
Der gesetzliche Betreuer muss einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen. Dieses beauftragt einen Psychiater mit der Begutachter. Der soll übrigens nicht identisch mit dem Behandler sein, um Objektivität zu gewährleisten. Dann muss der Richter den Betroffenen persönlich anhören und dann trifft der Richter die Entscheidung, ob die Zwangsbehandlung genehmigt wird.
Was eine "erhebliche Gesundheitsgefährdung" ist, ist im Gesetztestext nicht weiter ausgeführt, wie so oft ergibt sich das also aus der Auslegung des Gerichts einerseits und höherinstanzlichen Entscheidungen andererseits. Ich bin kein Jurist und kenne nicht die komplette Urteilslage, kann aber aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass die "erhebliche Gesundheitsgefährdung" sehr streng ausgelegt wird. Damit ist im Allgemeinen ein lebensbedrohlicher Zustand oder Verstümmelung, Organverlust, irreversible Schäden etc. gemeint. Ein ungesundes Verhalten wie Alkoholmissbrauch oder Rauchen fällt nicht annähernd hierunter. Es fällt zum Beispiel auch nicht darunter, wenn ein Mensch in einer Manie alle seine Ersparnisse für Rennautos ausgibt, nackt bei der Arbeit auftaucht und seinen Chef beleidigt, seine Frau mit Prostituierten betrügt und in der ganzen Stadt Plakate aufhängt, auf denen er als Bürgermeister kandidiert (fiktives aber nicht unrealistisches Beispiel). Denn damit zerstört er zwar seine soziale Existenz, aber er gefährdet nach Ansicht vieler Richter nicht seine körperliche Gesundheit. Wobei es auch Urteile gibt, nach denen die seelische Gesundheit gleichfalls gemeint sein kann. Auch schwierig ist es, wenn jemand verwahrlost und in seinen eigenen Exkrementen sitzt. Denn die sind für einen selbst eigentlich nicht Gesundheitsgefährdend – alle Keime kommen ja aus einem selbst. Hier würden vermutlich schon viele Richter für eine Unterbringung (und gegebenenfalls Zwangsbehandlung) entscheiden, aber es ist nicht sicher, weil eben die konkrete Gefährdung schwer nachweisbar ist. Auch wenn jemand nicht mehr isst, kann es durchaus sein, dass ein Gericht auch konkrete körperliche Symptome (wie Blutbildveränderungen) sehen will, bevor es für eine Maßnahme gegen den Willen entscheidet. Allein, dass er verhungern wird wenn es so weiter geht, reicht nicht unbedingt aus. Wie gesagt, hier geht es dann auch um Auslegungsfragen, aber ich denke, die Beispiele machen deutlich, dass es schon um gravierende Zustände gehen muss, damit man in Deutschland gegen seinen Willen behandelt wird.
In psychiatrischen Kliniken gibt es keinen Alkohol, aber es wird dort sehr viel geraucht.
Unterbringungsbeschlüsse dauern in der Regel maximal 6 Wochen, können dann aber noch verlängert werden. Beschlüsse über mehrere Monate sind die absolute Ausnahme. Allein schon, weil es ja um einen Krankenhausaufenthalt geht und die Krankenkasse gar nicht unbegrenzt zahlen würde. Längerfristige Unterbringungen können aber auch in geschlossenen Wohnheimen stattfinden, zum Beispiel in Altenheimen für weglaufgefährdete Demente. Für "normale", junge psychisch Kranke ist so etwas auch die Ausnahme. Es gibt dann natürlich noch den Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter, aber das ist noch mal ein ganz anderes Thema.
Jahrelange, mitunter lebenslange Aufenthalte in der Psychiatrie waren früher die Regel, aber das wurde mit der Psychiatrie-Reform in den 70ern abgeschafft.
Ich frage mich ja, wie ist die Versorgung (insbesondere die pflegerische) von solch zweifacherkrankten Menschen sichergestellt?
Ist angedacht pflegerische, psychiatrische Konsile einzuführen? Wer kommt für die Kosten auf?
Werden die Patienten dann "blutig" in die Psychiatrie verlegt?
Hier die gleiche Frage: Wie ist die konsilarische Mitversorgung und deren Finanzierung?
So sinnvoll die neue Regelung auch sein mag, hier gibt es Regelungsbedarf.