Soeben teilten NRW-Ministerpräsident Armin Laschet und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann auf einer Pressekonferenz in Düsseldorf mit, dass das Land Nordrhein-Westfalen alle Veranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen untersagt. Er folgt damit der Empfehlung von Bundesgesundheitsminster Spahn. Der Erlass zwingt die Städte Veranstaltungen abzusagen. Laschet erklärte, der Landesgesundheitsminister dürfte nicht über einzelne Veranstaltungen entscheiden, das sei Sache der Städte. Er könne aber eine Regelung erlassen, die für das gesamte Land und alle Veranstaltungen gelte und das habe er nun getan. Die Maßnahme ist nicht befristet.
„Unser Ziel muss sein, die Ausbreitung des Corona-Virus so weit wie möglich zu verlangsamen, um krankheitsanfällige Menschen zu schützen. Die Virologinnen und Virologen, mit denen ich gesprochen habe, empfehlen, dass wir große Menschenansammlungen, wo es geht, vermeiden sollten“, erklärte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Wir müssen uns daher sehr genau überlegen, worauf wir verzichten können. Ich bin der Meinung, dass zum Beispiel Schulunterricht oder der ÖPNV unverzichtbar sind. Das würde unser gesellschaftliches Zusammenleben lahmlegen. Aber große Messen, Kongresse, Konzerte oder Sportveranstaltungen sollten wir zunächst absagen. Und das regelt der heutige Erlass bis auf weiteres – nicht zuletzt, weil es nach der aktuellen Erkenntnislage keine Schutzmaßnahmen gibt, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv wären.“
Bei Veranstaltungen mit weniger als 1.000 zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern ist – wie bisher – eine individuelle Einschätzung der örtlichen Behörden der Veranstaltung erforderlich, ob und welche infektionshygienischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorgaben des Robert-Koch Instituts zu beachten.
Faktoren, die Übertragungen des sogenannten SARS-CoV-2 begünstigen, sind demnach eine
- eher risikogeneigte Zusammensetzung der Teilnehmer (viele Personen, Personen mit Grunderkrankungen etc.);
- eher risikogeneigte Art der Veranstaltung (Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten etc.);
- eher risikogeneigter Ort der Veranstaltung und Durchführung (bereits Infektionen in der Region, bauliche Gegebenheiten des Veranstaltungsortes etc.).
Zuständig für die Durchführung des Erlasses sind die Behörden vor Ort. Diese können Veranstaltungen absagen, eine Absage gegenüber dem Veranstalter anordnen oder sie verlegen bzw. ohne Zuschauer durchführen lassen.