Prostituiertenschutzgesetz Teil 3: Blaulicht gegen Rotlicht


Seit dem 01. Juli ist es nun in Kraft, das neue Gesetz zur Regulierung der Prostitution. Es sind keine Sonderkommandos bei Razzien in Bordelle und Laufhäuser eingedrungen. Die sonstige Medienlandschaft arbeitet sich am nun geltenden Kondomzwang für jede sexuelle Handlung ab. Obwohl dieser Kondomzwang bereits seit 2002 in Bayern gilt. Keine neue Idee also. Aber was ändert sich denn nun wirklich im ältesten Gewerbe der Welt und wie wird es die Rotlichtbranche verändern?

Man kann dem Familienministerium unter Frau Scheswig nicht unterstellen, dass es seine Arbeit nicht gründlich gemacht hätte. Kommt das immer noch gültige erste Gesetz mit drei knappen Paragrafen aus, so sind es in dem nun ergänzend dazu in Kraft getretenem Prostitutionsschutzgesetz derer 38 Stück. Zum ersten Mal gibt es nun in Deutschland ein Bundesgesetz, das bundesweit einheitlich regelt, auf welcher Rechtsgrundlage Prostituierte und Betriebe fortan arbeiten dürfen. Für Prostituierte wird eine regelmäßige Gesundheitsberatung und Registrierung Pflicht.

Das Gesetz definiert zunächst allgemein den Begriff einer Betriebsstätte für sexuelle Dienstleistungen. Eine solche Betriebsstätte ist jeglicher Ort, in dem eine prostitutionsnahe Dienstleistung gegen Entgelt angeboten wird. Darunter fallen nun nicht nur die klassischen Bordelle und Laufhäuser wie die Linienstrasse in Dortmund, sondern auch FKK-Clubs, Escort-Agenturen, Zimmervermietungen von Modellwohnungen und sogar Thai-Massagen mit Happyend-Angeboten. Auch für Prostitutionsfahrzeuge sind Mindestanforderungen, sei es zu Lande oder zu Wasser, zu erfüllen. Angebote wie Flatrate-Sex und Gangbangparties sind nun verboten. Alle bereits erteilten Genehmigungen und Konzessionen werden mit dem neuen Gesetzt ungültig und müssen mit einer halbjährigen Übergangsfrist neu beantragt werden. Da es keinen generellen Bestandsschutz für bereits bestehende Betriebe gibt, kommen auf alle Betreiber und solche, die es werden wollen, umfassende Änderungen zu.

Wer darf ein Bordell betreiben?

Jede Person, die als GeschäftsführerIn oder deren Stellvertretung zukünftig eine Prostitutionsstätte betreiben will, muss zunächst ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Diese Regeln wurden dem geltenden Gastrorecht entnommen. Nachzuweisen sind ein großes Führungszeugnis, eine Gewerbezentralregisterauszug und eine Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen zum Nachweis, dass keine Steuerschulden bestehen.

Es mag verwundern, aber bisher war es tatsächlich einfacher, ein Bordell zu gründen und zu betreiben als eine Kneipe zu führen.

Für den Betrieb ist ein Betriebskonzept vorzulegen, das enthält, wie der Betrieb die Umsetzung der Bestimmungen des Prostitutionsschutzgesetzes dauerhaft gewährleistet. In diesem Konzept ist zu erklären, welche Maßnahmen der Betreiber im organisatorischen Ablauf ergreift, um sicherzustellen, dass der Jugendschutz eingehalten wird, die Gefahr von sexuell übertragbaren Krankheiten minimiert wird (Kondomzwang) und wie er die Sicherheit der dort arbeitenden Prostituierten sicherstellt. Ein Hygieneplan muss erläutern, wie häufig die Räume gereinigt werden, die Bettwäsche gewechselt wird und der mehrfache Gebrauch von Sexspielzeug wie Dildos unterbunden wird. Der Antrag auf Erlaubnis muss außerdem eine erteilte Baugenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes enthalten mit Grundrisszeichnung.

Es mag verwundern, aber viele Bordellbetriebe wurden nie einer baurechtlichen Abnahme unterzogen oder es wurde für diese auch häufig keine Nutzungsänderung vorgenommen. Dies ist kein Versäumnis der Betreiber, es war in vielen Bundesländern und Kommunen schlicht nicht geregelt und erforderlich. Dies muss nun nachgeholt werden, und auf fast alle Betriebe kommen nun erhebliche notwendige Umbaumaßnahmen zu.

Als Beispiele seien hier genannt: fehlende Sozialräume, ein Notrufsystem, getrennte Toiletten und Waschräume und das Verbot der gängigen Praxis, dass Prostituierte in denselben Räumen und Betten auch übernachten, in denen sie arbeiten.  

Dieser Einzug des Bauordnungsrechts in das Rotlichtgewerbe stellt die eigentlich größte Hürde dar. Viele Prostitutionsbetriebe werden diese Auflagen gar nicht erfüllen können, weil sie in den bisher genutzten Gebäuden nicht umsetzbar sind, und ab dem 01.01.18, wenn die Übergangsfrist endet, vom Markt verschwinden.

Betreiber haben zukünftig auch umfangreiche Dokumentationspflichten. Es ist zu dokumentieren, dass nur registrierte Prostituiere im Betreib arbeiten, und sämtliche Zahlungen von und an die Prostituierten sind taggenau abzurechnen und zu belegen. Bei Verstößen drohen heftige Bußgelder und der Entzug der Betriebsgenehmigung.

Auch hier können sich normale Gewerbetreibende nur verwundert die Augen reiben. Die Anforderungen einer normalen Buchführung waren in der Rotlichtbranche bisher nicht üblich. Natürlich geht es dem Gesetzgeber hier auch um Geld. Seriöse Schätzungen gehen von einem Umsatzvolumen von ca. 15 Milliarden Euro im Jahr in der Branche aus. Von denen allerdings nur ca. 6 Milliarden den Steuerbehörden gemeldet werden.

Hurenpass

Die größere mediale Aufmerksamkeit hat die zweite Neuerung erregt. Prostituierte müssen sich registrieren und gesundheitlich mindestens einmal jährlich beraten lassen. Für diese Gesundheitsberatung sind die Gesundheitsämter zuständig, die hierzu aktuell personell noch nicht in der Lage sind. Das wird noch zu chaotischen Zuständen führen und ob die halbjährige Übergangfrist eingehalten werden kann, ist mehr als fraglich. In NRW wird dieser Vorgang übrigens gebührenfrei durchgeführt inklusive der vielleicht notwendigen Dolmetscherkosten. Was zu einem Run auf die hiesigen Gesundheitsämter führen wird, denn die Registrierung und Beratung müssen nicht am Wohnort durchgeführt werden und gelten dann bundesweit. EU-Ausländerinnen benötigen keine deutsche Meldeadresse, allerdings eine deutsche Postzustellungsadresse, die nicht der Prostitutionsbetrieb selbst sein darf.

Die Gesundheitsberatung ist in der nun vorliegenden Form ein politischer Kompromiss. Insbesondere Bayern hat eigentlich auf die Wiedereinführung des Bockscheins in Form einer Gesundheitsuntersuchung bestanden.

Gegen diese Registrierung gibt es heftigen Widerstand der Selbstorganisation der Sexworker. Sie empfinden diese als offene Diskriminierung Ihrer Arbeit. Donna Carmen klagt dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht. Ob dies erfolgreich sein wird, ist zweifelhaft. Aus Hintergrundgesprächen weiß ich, dass mehrere branchenbekannte Anwälte das Mandat abgelehnt haben. Die Registrierung ist letztlich eine Kombination aus einer Art Reisegewerbeschein und Sozialversicherungsausweis, wie ihn zum Beispiel jeder Bauarbeiter bei Überprüfungen durch den Zoll vorzeigen muss.

Mit der Registrierung entsteht allerdings eine bundesweite einheitliche Datei aller Aktivitäten der Rotlichtbranche. Die registrierende Behörde gibt automatisiert eine steuerliche Meldung an das zuständige Finanzamt. Polizei und andere Behörden haben darauf keinen Zugriff. Ob das in der Zukunft so bleibt, ist unklar. Dass eine solche zentrale Erfassung auch Begehrlichkeiten anderer Behörden weckt, ist zu mindestens vorstellbar. Und wie man beim Netzdurchsetzungsgesetz gesehen hat, könnten andere politische Mehrheiten im Bundestag dies schnell anders sehen.

Wohnungsprostitution

Größter Verlierer sind die selbstorganisiert arbeitenden Huren, die bisher in der Wohnungsprostitution gearbeitet haben. Hier war es üblich, dass bis zu drei selbstständige Huren eigenverantwortlich eine Modellwohnung angemietet haben und dort selbstorganisiert ihre Dienste anboten. Dies geht nun nicht mehr. Wohnungsprostitution ist nur noch möglich, wenn eine einzelne Hure aus eigner Wohnung dort allein arbeitet. Wenn die Lage Ihrer Wohnung nicht gegen eine Sperrbezirksverordnung verstößt. Dies ist besonders bitter, waren es doch genau diese Sexworker, die mit ihren Klagen vor Gerichten eine Entkriminalisierung und eigenverantwortliches Arbeiten außerhalb des Milieus möglich gemacht haben.

Für die Internetportale tritt ein Werbeverbot für jede Art von Sex ohne Kondom in Kraft. Auch blumige Umschreibungen wie tabulos oder naturgeil, die evtl. eine Sexpraktik ohne Kondombenutzung vermuten lassen könnten, sind nicht mehr erlaubt. Es bleibt allerdings weiterhin ein Rätsel, warum der §120 des Ordnungswidrigkeitengesetz nicht gestrichen wurde. In ihm wird eigentlich ein Werbeverbot für Prostitution ausgesprochen.

Kondomzwang und nun?

Die mediale Aufmerksamkeit des Kondomzwanges ist zwar nachvollziehbar, aber bei genauerer Betrachtung wenig verständlich. Denn wie sollte man die Einhaltung kontrollieren? Das wird nicht geschehen. Was zwei Erwachsene hinter verschlossenen Türen verabreden und tun, wird weiter geheim bleiben. Da Sex ohne Kondom nun aus den einschlägigen Portalen und Foren verschwinden wird und die Beteiligten es niemanden erzählen werden und dürfen, verschwindet lediglich die öffentliche Wahrnehmbarkeit.

Fazit

Die größte und nachhaltigste Veränderung der Rotlichtbranche wird der Einzug des Bauordnungsrechtes verursachen. Viele Lokalitäten werden diesen Schritt nicht überleben, da die notwendigen baulichen Veränderungen schlicht nicht zu realisieren sind oder bisher genutzte Räume nicht genehmigungsfähig sind. Es verwundert allerdings, dass es erst im 21. Jahrhundert in Deutschland möglich wurde, für das älteste Gewerbe der Welt einen Rechtsrahmen zu schaffen, wie ihn jeder Gewerbetreibende einhalten muss.

Durch die Registrierung zieht auch endlich Steuergerechtigkeit ein. Huren aus dem EU-Ausland werden zum erstenmal personalisiert steuerlich erfasst und steuerpflichtig. Bisher konnten sie weitgehend unbehelligt ihren Hurenlohn steuerfrei kassieren und in ihre Heimatländer mitnehmen. Die besonders in der Clubszene verbreitete Teilzeithure mit bürgerlichem Beruf und Einkommen wird die Registrierung scheuen. Auch sie hat bisher vom anonymisierten Düsseldorfer Steuerpauschalmodel profitiert und ihren Nebenerwerb schwarz kassiert.

Die Hobbyhuren, die auf kostenfreien Portalen wie Kaufmich zu finden sind, werden sich zweimal überlegen, ob sie weiter öffentlich sichtbar bleiben wollen. Es ist ein offenes Geheimnis, dass sich dort viele Bezieherin von Sozialleistungen und Studentinnen etwas dazuverdienen.

Der vielfach befürchtete Rückzug in die Illegalität wird nicht stattfinden. Er funktioniert schlicht nicht. Beim dem vorhandenen Überangebot an käuflichem Sex sind Huren auf öffentliche Werbung zwingend angewiesen. Ein Weg zurück in die Zeit vor dem Internet ist unmöglich. Die Zeit, in der in Amtstuben der Polizei und der Steuerämter eine mechanische Schreibmaschine stand, ist lange vorbei.

Die Kampagne einer gefühlten Diskriminierung durch die Registrierung der Hurenverbände wird an ihren inneren Widersprüchen scheitern. Es ist schlicht nicht nachzuvollziehen, dass Sexworker für sich das Recht beanspruchen, diskret steuerfrei Geld zu verdienen und gleichzeitig aber gesellschaftlich anerkannt zu werden. Zudem haben sie aktiv an dem Gesetz mitgearbeitet. Vieles, was nun im Bauordnungsrecht realisiert wird, haben Hurenverbände aktiv selbst gefordert, ohne die betrieblichen Konsequenzen zu bedenken. Dass eine jährliche Gesundheitsberatung für eine volljährige Frau eine Schikane darstellt, ist nachzuvollziehen. Allerdings konnte die Wiedereinführung des Bockscheins verhindert werden.

Positiv ist anzumerken, dass im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, in denen Prostitution verboten ist, nun in Deutschland ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen wurde, in dem Prostitution stattfinden kann.

Foto aus dem Projekt www.verrichtungsraum.com

Mehr:
Blaulicht gegen Rotlicht Teil1

Blaulicht gegen Rotlucht Teil 2

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Axel-Rainer Schmitt
7 Jahre zuvor

Bei diesem reichlich umstrittenen Gesetz handelt es sich – wer hätte das gedacht – um ein Gesetz ganz im Stil der Zeit, die erfüllt ist vom Geist bzw. Ungeist der Prohibition. Der Schutzraum verdrängt den Freiraum. Man hat nach der Lektüre dieses informativen Textes freilich den Eindruck, daß dies den Autor nicht sonderlich stört?!

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