Recht kurzweilig: Unfälle gibt es viele – aber auf der Arbeit?

Gina Bronner-Martin erklärt ausgewählte Themen und Urteile aus dem Wirtschaftrecht. (Foto: Andre Sebastiani)

Gina Bronner-Martin (50) ist schreibende Juristin und Medienpsychologin und lebt bei Landsberg. Ihre Artikelserie „Recht kurzweilig“ handelt von Themen und Urteilen aus dem Wirtschaftsrecht. Heute geht es um die Frage: was ist überhaupt ein Arbeitsunfall?

Im beruflichen Bereich wird kaum über eine Definition so intensiv diskutiert wie über den Arbeitsunfall. Konkret geht es dabei stets um die Anerkennung von Unfällen und deren Folgen durch die Berufsgenossenschaften und damit um Leistungsansprüche — letztlich also um Geld. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg legte nun in einem Urteil eine aktuelle Messlatte für Arbeitsunfälle fest Az.: L 6 U 3639/16).

Grundsätzlich gilt, dass es sich gemäß der Definition eines Unfalls um ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis handeln muss, dessen Folge eine mehr als nur kurzfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder der Tod ist. (BSG, Az.: B 2 U 27/07). Bei Berufskrankheiten, die gesundheitliche Spätfolgen der Tätigkeit darstellen und nicht aufgrund von Unfällen aufgetreten sind, werden in der Regel Einzelfallgutachten erstellt.

Des weiteren muss die berufliche Tätigkeit unmittelbare Ursache für die Verletzung sein. Somit liegt ein Versicherungsfall nur dann vor, wenn zwischen der Beschäftigung des Versicherten und dem Unfall ein sogenannter „sachlicher und innerer Zusammenhang“ besteht. Er muss sich also während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder auf dem unmittelbaren Weg dorthin oder von dort zum Wohnort ereignen. Entsprechend sind private Verrichtungen auch dann nicht versichert, wenn sie im Betrieb und während der Arbeitszeit stattfinden. Beispiele hierfür sind Essenszeiten, Raucherpausen, Toilettengänge, private Gespräche und Telefonate. Aber auch Streitigkeiten unter Kollegen sind dem persönlichen Bereich zuzurechnen, selbst dann, wenn es sich bei einer Handgreiflichkeit mit Verletzungen um eine beruflich veranlasste Auseinandersetzung handelt.

 

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