Gina Bronner-Martin (50) ist schreibende Juristin und Medienpsychologin und lebt bei Landsberg. Ihre Artikelserie „Recht kurzweilig“ handelt von Themen und Urteilen aus dem Wirtschaftsrecht, die wir nun wöchtlich auch bei den Ruhrbaronen bringen. Den Anfang macht die Frage: habe ich einen Anspruch auf Verschlechterung meines Arbeitszeugnisses – und warum interessiert das jemanden?
Dass ein Arbeitnehmer ein zu gutes Arbeitszeugnis „verschlechtern“ lassen will, dürften selbst erfahrene Juristen selten erleben. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm passierte genau das — und der Kläger bekam Recht.
Nach dem Ende seiner Tätigkeit oder auch bei Bedarf während des laufenden Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss wohlwollend ausfallen, dennoch aber sachlich und korrekt die Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Kompetenzen sowie das Verhalten des Mitarbeiters beschreiben. Damit beschäftigen sich Arbeitsrichter quasi täglich und haben dementsprechend große Erfahrung mit Formulierungen.
Ironie ist fehl am Platz
Das in diesem Fall bemängelte Arbeitszeugnis beinhaltete zwar im Grunde den selbst angefertigten Entwurf des Arbeitnehmers und übernahm auch die durchweg positiven Beurteilungen. (Vorangegangen war ein Streit, der in einen Vergleich mündete, in dem die Parteien ein Vorschlagsrecht vereinbart hatten.) Allerdings beließ es das Unternehmen nicht dabei, sondern führte den Inhalt durch Hinzufügen von Begriffen wie “äußerst”, “extrem” und „hervorragend” objektiv ad absurdum. So ersetzte man den Vorschlag “Wir bewerten ihn mit sehr gut” durch “Wenn es bessere Noten als ‘sehr gut’ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen”. Die übliche freundliche Schlussformel des Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters wurde in diesem Zusammenhang zum „nehmen wir zur Kenntnis“.
Spätestens hier hatte das Gericht genug gelesen und wies den Arbeitgeber deutlich darauf hin, dass es dem Schreiben am nötigen Ernst fehle und diese erkennbare Ironie in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen habe. Dazu käme, dass ohne Grund vom vorformulierten Text abgewichen worden sei. Der Zeugnisstreit endet damit (voraussichtlich), denn eine umgehende Beschwerde des Arbeitgebers wurde unter Androhung eines empfindlichen Zwangsgeldes abgewiesen (LAG Hamm, Az.:12 Ta 475/16).