An Hochschulen in Deutschland arbeiten zahlreiche Wissenschaftler, es gibt Kooperationen und Partnerschaften. Der Austausch zwischen Forschern ist seit Jahrhunderten Teil des wissenschaftlichen Diskurses. Und wenn er gelingen soll, muss er frei sein. Das ist, was das Verhältnis zwischen russischen und internationalen Wissenschaftlern angeht, nicht mehr der Fall. Russland hat neue Regeln erlassen, an die sich seine Forschern Umgang mit ausländischen Wissenschaftlern halten müssen. Sie werden in Russland künftig eng überwacht. Gespräche mit anderen Wissenschaftlern müssen angemeldet werden. Ein offener Zusammenarbeit in Russland ist damit auch für deutsche Forscher nicht mehr möglich. Treffen von Forschern unter vier Augen soll es nicht mehr geben. Die Hochschulrektorenkonferenz hat die Anweisung des russischen Regimes nun weiter gegeben. Und bedauert sie und sieht den wissenschaftlichen Dialog in Gefahr.
Dokumentation:
Der Erlass wurde (unvollständig) von einem russ. Wissenschaftler auf der folgenden Webseite hochgeladen: https://trv-science.ru/2019/08/13/inostranec-snimaj-chasy/ ÜBERSETZUNG
Moskau, 11. Februar 2019
Über die Bestätigung der Empfehlungen zur Zusammenarbeit mit Behörden ausländischer Staaten, internationalen und ausländischen Organisationen und zum Empfang ausländischer Bürger in territorialen Behörden und Institutionen, die zum Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation gehören. In Übereinstimmung mit der durch Beschluss der Regierung der Russischen Föderation Nr. 682 vom 15. Juni 2018 bestätigten Verordnung über das Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation ergeht zur Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens bei der Zusammenarbeit mit Behörden ausländischer Staaten, internationalen und ausländischen Organisationen und zum Empfang ausländischer Bürger in territorialen Behörden und Institutionen, die zum Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation gehören, nachfolgende Anweisung.
1. Die nachstehenden Empfehlungen zur Zusammenarbeit mit Behörden ausländischer Staaten, internationalen und ausländischen Organisationen und zum Empfang ausländischer Bürger in territorialen Behörden und Institutionen, die zum Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation gehören, (nachfolgend – Empfehlungen) werden bestätigt.
2. Die Leiter von Institutionen, die zum Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulbildung der RF gehören, haben zu gewährleisten, dass die Empfehlungen bei der Bestätigung oder Präzisierung der einschlägigen Handlungsanleitungen berücksichtigt werden.
3. Die Leiter von territorialen Behörden und Institutionen, die zum Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulbildung der RF gehören und für die Durchführung von Arbeiten lizensiert sind, die mit der Nutzung von ein Staatsgeheimnis darstellenden Kenntnissen, mit der Entwicklung von Informationsschutzmitteln sowie mit der Durchführung von Maßnahmen und (oder) Erbringung von Dienstleistungen zum Schutz von Staatsgeheimnissen verbunden sind, haben zu gewährleisten, dass die Empfehlungen bei der Bestätigung oder Präzisierung der einschlägigen Handlungsanleitungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des Gesetzes der RF Nr. 5485-1 vom 21. Juli 1993 „Über das Staatsgeheimnis“, der Richtlinie zur Gewährleistung des Geheimnisschutzes in der RF, bestätigt durch Beschluss der Regierung der Russischen Föderation Nr. 3-1 vom 5. Januar 2004, sowie der Musterrichtlinie zum Schutz von Staatsgeheimnissen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, angenommen durch Beschluss der Interministeriellen Kommission für den Schutz von Staatsgeheimnissen Nr. 106 vom 6. Dezember 2005, berücksichtigt werden.
4. Die Abteilung Internationale Zusammenarbeit (I.N. Ganshin) wird beauftragt, eine Kopie dieser Anweisung an die föderalen Exekutivorgane zu übermitteln, die Institutionen beaufsichtigen, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Wissenschaft realisieren, damit diese die Empfehlungen an diese Institutionen zur Anwendung bei der Erarbeitung und Verabschiedung der entsprechenden Handlungsanleitungen weiterleiten.
5. Die Kontrolle über die Umsetzung dieser Anweisung behalte ich mir vor. Minister gez. M.M. Kotyukov ÜBERSETZUNG DER EIGENTLICHEN EMPFEHLUNGEN, S. 5-7 (S. 3/4 LIEGEN NICHT VOR). III. Regelungen für den Empfang ausländischer Bürger
10. Der Empfang von Ausländern erfolgt in Form von geschäftlichen Treffen (nachfolgend – Treffen mit Ausländern), die in für diese Zwecke bestimmten und ausgestatteten gesonderten Räumlichkeiten in den Verwaltungsgebäuden der territorialen Behörden und nachgeordneten Institutionen durchzuführen sind, die durch entsprechende Anordnungen der territorialen Behörden und nachgeordneten Institutionen festgelegt wurden.
11. Der Leiter einer territorialen Behörde oder nachgeordneten Institution, bei der der Besuch eines Ausländers bevorsteht, hat spätestens fünf Arbeitstage vor Empfang des Ausländers eine mit dem Rundstempel der jeweiligen Behörde/Institution versehene Information an das Ministerium zu übersenden. In dieser Information sind anzugeben: Vollständiger Name und Anschrift der empfangenden Institution; Ort, Datum und Uhrzeit des Treffens; Grundlage und Zweck des Treffens; Angaben aus dem Ausweis oder eines anderen Personaldokumentes jedes Ausländers (unter Beifügung der Scans dieser Dokumente); Bezeichnung des ausländischen Staates und der ausländischen Organisation, die der Besucher vertritt, mit Angabe seiner Dienststellung; Name, Vorname, Vatersname (wenn vorhanden) sowie Dienststellung der russischen Teilnehmer des Treffens; Name, Vorname, Vatersname (wenn vorhanden), Telefon dienstl. und Dienststellung des Verantwortlichen für die Durchführung des Treffens.
12. Der Zutritt der Ausländer zu den Verwaltungsgebäuden der territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen (nachfolgend – Gebäude) erfolgt auf der Grundlage des Ausweises oder eines anderen Dokumentes, das durch Föderationsgesetz festgelegt oder gemäß den von der Russischen Föderation eingegangenen internationalen Verträgen als Dokument anerkannt ist, das die Identität eines Ausländers bestätigt1 . Innerhalb der Gebäude sind Ausländer von dem für die Durchführung des Treffens verantwortlichen Mitarbeiter zu begleiten.
13. Mitarbeiter der territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen werden zu den Begegnungen mit Ausländern anhand einer entsprechenden, vom Leiter der jeweiligen territorialen Behörde bzw. nachgeordneten Institution bestätigten Liste hinzugezogen (nachfolgend – Liste). In der Liste sind anzugeben: Name, Vorname, Vatersname (wenn vorhanden), Dienststellung; Telefon, Fax, Email-Adresse. Neu eingestellte Mitarbeiter der territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen dürfen zur Arbeit mit Ausländern erst hinzugezogen werden, nachdem diese Mitarbeiter in die Liste der Mitarbeiter aufgenommen wurden, die in die Arbeit mit Ausländern einbezogen werden können. An allen Begegnungen mit Ausländern haben vonseiten der territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen mindestens 2 Mitarbeiter teilzunehmen, die mit der jeweiligen Thematik befasst sind. Zu den Begegnungen mit Ausländern können Mitarbeiter anderer ExekutivBehörden der Föderation und der Gebietskörperschaften sowie anderer russischer Institutionen in Abstimmung mit den Leitern der jeweiligen Institutionen als Experten hinzugezogen werden.
14. Die territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen informieren das Ministerium über ihr Zusammenwirken mit ausländischen Institutionen (internationale Zusammenarbeit, internationale Kontakte, Beteiligung an internationalen Projekten sowie über Reisen, Treffen, Konsultationen, Verhandlungen und unterschriebene Dokumente) in entsprechenden Formblättern, die später zugesandt werden.
15. Der Leiter einer territorialen Behörde bzw. nachgeordneten Institution hat innerhalb von fünf Tagen nach dem Treffen mit Ausländern einen mit dem Rundstempel der jeweiligen Institution versehenen Bericht über das Treffen mit Ausländern an das Ministerium zu übermitteln. Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten: Datum und Ort des Treffens; Angaben zu den Ausländern mit Bezeichnung des ausländischen Staates und der ausländischen Institution, die sie vertreten, sowie ihre Dienststellung; Angaben zu den Besprechungsteilnehmern von russischer Seite; Inhalt und Ergebnis der Besprechung/Verhandlung. Die Berichte sollen ausführliche Informationen über die behandelte Thematik sowie die wichtigsten Fragen beinhalten. 1 Zu den die Identität bestätigenden Dokumenten gehören unter anderem: üblicher Reisepass, Diplomaten-Reisepass, Dienstausweis, Diplomaten (Konsular)-Karte oder Dienstkarte, die die Identität bestätigen und vom Außenministerium Russlands ausgestellt wurden, formgebundene Genehmigung für ständige (zeitweilige) Wohnortnahme und Aufenthaltserlaubnis. Mitarbeitern der territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen sind Treffen mit Ausländern innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit außerhalb der territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen gestattet, wenn eine entsprechende Genehmigung des Leiters der territorialen Behörde bzw. nachgeordneten Institution vorliegt. Über die Ergebnisse solcher Treffen ist ein mit dem Rundstempel der jeweiligen Institution versehener Bericht an das Ministerium zu übermitteln. Auf gleichartige Weise sind Kontakte von Mitarbeitern der territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen mit Vertretern ausländischer Institutionen, die die russische Staatsangehörigkeit besitzen, zu gestalten.
16. FEHLT IM VORLIEGENDEN TEXT, AUCH IN DER INTERNET-QUELLE. 17. Die Benutzung technischer Geräte zur Datenverarbeitung und –speicherung (Rechentechnik, Diktiergeräte, Funk- und Mobiltelefone, Funkanlagen, Magnetbandgeräte, Player, Ferngläser, Uhren, Fotoapparate, Videokameras, Pager, Geräte zur Standortbestimmung und weitere technische Vorrichtungen) in den territorialen Behörden bzw. nachgeordneten Institutionen durch Ausländer ist ausschließlich in den Fällen gestattet, die in den von der Russischen Föderation eingegangenen internationalen Verträgen vorgesehen sind.