Wie sich Pro NRW ein Verwaltungsgerichtsurteil schönredet

 Markus Beisicht, Pro NRW
Markus Beisicht, Pro NRW

Pro NRW eine ganz normale, demokratische politische Partei? So deuten die Kölner Rechtsextremisten, und das sind sie nach Ansicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Was eine ziemlich sportliche Auslegung ist. 

„Bundesverwaltungsgericht rehabilitiert die Keimzelle der PRO-Bewegung“ lautet die Überschrift einer heute von Pro NRW versandte Pressemitteilung:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Erwähnung von Pro Köln in den Bundesverfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 für rechtswidrig erklärt (AZ BVerwG 6 C 4.12). Pro  Köln hätte nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter Deutschland in den Verfassungsschutzberichten nicht stigmatisiert werden dürfen!“

Das ist erst einmal nicht ganz falsch – Pro Köln hätte nicht in den Verfassungsschutzberichten 2008, 2009 und 2010 erwähnt werden dürfen – das hat das Bundesverwaltungsgericht heute festgestellt. Aber es hat keine Aussagen darüber gemacht, ob bei Pro Köln rechtsextremistische Tendenzen festzustellen sind oder nicht. Es ging nicht um Inhalte, sondern darum, dass es nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz nicht erlaubt ist, Organisationen im Verfassungsschutzbericht zu erwähnen, bei denen nur der Verdacht besteht, sie seien verfassungsfeindlich. Das Gericht in der Pressemitteilung zum Urteil:

Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt eine Berichterstattung über den bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht zu. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ausreicht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Gesetzgeber die zuständige Stelle zu einer Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle ermächtigt hat und dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig sind, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.

Mit der Ausrichtung von Pro Köln hat sich das Gericht indes nicht beschäftigt:

Weil die Klage bereits wegen des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine Verdachtsberichterstattung begründet war, brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, ob hier überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vorlagen und ob diese gegebenenfalls das hinreichende Gewicht gehabt hätten, um eine Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen.

Eine inhaltliche Rehabilitierung von Pro Köln hat also nicht stattgefunden, weil es um die Inhalte in dem Verfahren nicht ging. Für den aktuellen Bericht des Verfassungsschutzes des Bundesamtes ist das Urteil ohnehin egal. Dort wird Pro Köln nicht mehr als „Verdachtsfall“ gewertet, sondern, wie die NPD und Die Rechte, unter „Rechtsextremismus“ geführt. Den Status des „Verdachtsfalls“ hat Pro Köln hinter sich gelassen.

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