„Wir fordern die Aufhebung der Indizierung des Elternratgebers „Wegweiser aus dem Transgenderkult““

Feministinnen zeigen vor dem Gericht in Köln Flagge Foto: Privat


Am 3. April  wurden vor dem Verwaltungsgericht in Köln die beiden Klagen gegen die Indizierung des Elternratgebers „Wegweiser aus dem Transgenderkult“ verhandelt. Klägerinnen waren die Autorinnen Stefanie Bode und Rona Duwe, die eine Aufhebung der Indizierung erreichen wollen.

Auf der Beklagtenseite standen der Leiter der Prüfstelle für Kinder- und Jugendmedienschutz, Herr Salzmann, sowie der rechtliche Vertreter, Herr Liesching. Die Prüfstelle ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstellt. Der parlamentarische Staatssekretär für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Beauftragter der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt (Queer-Beauftragter), Sven Lehmann, hatte die Indizierung ausdrücklich begrüßt.

Zunächst erhielt der Anwalt von Rona Duwe, Herr Jacob, das Wort. Er erklärte, die Prüfungskommission hätte aus einer bestimmten Sicht und apodiktisch argumentiert. Der der Broschüre zugrundeliegende binäre Geschlechtsbegriff sei sowohl juristisch als auch medizinisch vertretbar. Daher sei er von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es sei ein Eingriff in die Meinungsfreiheit, die Broschüre zu indizieren. Zudem monierte der Anwalt, dass die formelle Zustellung des Bescheides über die Indizierung zu spät erfolgt sei, was einen Rechtsmangel darstelle.

Daraufhin reagierte die Gegenseite mit einer Rede, die im Wesentlichen auf die Schranken der Meinungsfreiheit einging, dabei aber eine interessante Aussage machte. Herr Liesching meinte, es sei immer auch eine Frage der Abwägung, wie der Schutz der Jugend zu realisieren sei. Die Indizierung sei zudem gar nicht aufgrund des Geschlechtsbegriffes erfolgt, der der Broschüre zugrunde liege, sondern weil die Rede von „Kult“ sei und weil „transidente Kinder“ als „gehirngewaschen“ betrachtet würden. Die Idee der „Deprogrammierung“ sei jugendgefährdend, dieses Konzept sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auf den Einwand Jacobs, bei der Betrachtung dieser Begriffe wie „Kult“ oder „Gehirnwäsche“ sei der Gesamtkontext entscheidend, meinte Herr Liesching, die Deutung zugunsten der Klägerinnen sei zwar legitim, aber nicht ausreichend verwaltungsrechtlich fundiert.

Dies war interessant. Die Prüfstelle hat also nicht etwa den binären Geschlechtsbegriff zur Jugendgefährdung erklärt, das hätte sich wohl selbst für dieses Gremium zu ideologisch angehört. Stattdessen wurde der Fokus auf Begriffe wie „Transgenderkult“ gelegt, die angeblich problematisch und diskriminierend seien.

Nun kam der Anwalt von Stefanie Bode, Dr. Ossege, zu Wort. Er sprach vom sog. Status negativus, der die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat bezeichnet. Es gebe neben der Meinungsfreiheit auch das Recht der Bürger auf familiäre Beteiligung, es gebe Elternrechte. Zudem sei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Bei der Definition von Jugendgefährdung gehe es um Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen, um Verrohung, um Unsittlichkeit. Davon, so Ossege, seien Begriffe wie „Kult“ oder „Gehirnwäsche“ meilenweit entfernt. Man könne diese Voraussetzungen für Jugendgefährdung nicht beliebig dehnen.

Zu diesem Punkt behauptete die Gegenseite, Elternrechte seien nicht betroffen. Es gehe ja lediglich darum, dass Jugendliche von der Schrift ferngehalten würden. Zudem sei die Offenheit der Begriffe wie zum Beispiel „Verrohung“ der Sache immanent, es gebe da nun mal einen gewissen Spielraum.

Auch Diskriminierung könne damit ein Fall von Verrohung und damit von Jugendgefährdung sein. Herr Liesching widersprach auch Jacobs Osseges Argument, dass der Fall eine geringe Bedeutung habe. Weil die Broschüre im Internet abrufbar und damit allgemein verfügbar gewesen sei, auch für Jugendliche, sei die Schwere des Falls gegeben.

Was genau ist Gewalt, was ist Verrohung? Herr Salzmann ging abschließend auf die Tendenzschutzklausel ein. Diese besage, dass ein Medium nicht allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts in die Liste aufgenommen werden könne, sehr wohl aber in Verbindung mit anderen Gründen. Dies sei letztlich eine Abwägung des 12er-Gremiums.

Damit schloss die Richterin diesen Teil der Verhandlung und erklärte, dass die schriftliche Entscheidung in ca. zwei Wochen zugestellt werde.

Anschließend gab sie den beiden klagenden Autorinnen Rona Duwe und Stefanie Bode noch die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Stefanie Bode erzählte die Entstehungsgeschichte der Broschüre, sprach über ihre Arbeit als Psychologin, wo sie immer wieder mit Eltern konfrontiert gewesen sei, die eine Beratung fern der üblichen queeren affirmativen Methoden wünschten. Sie wies darauf hin, dass der Begriff „Kult“ legitim sei. Man könne den Wunsch, das Geschlecht zu „wechseln“, abhängig von der Perspektive als Krankheit, als Persönlichkeitsmerkmal, aber eben sozialwissenschaftlich betrachtet auch als „Kult“ betrachten. Auch Sekten würden schließlich als Kult betrachtet.

Rona Duwe machte darauf aufmerksam, dass die Verrohung, von der Herr Salzmann gesprochen hatte, vielmehr auf der anderen, der queeren Seite zu finden sei. Sie betonte, wie wichtig die körperliche Unversehrtheit der Kinder sei und verwies auf Broschüren, die zwar nicht auf dem Index stünden, in denen aber erklärt werde, wie sich Mädchen die Brüste abbinden oder sich auf eigene Faust Hormone besorgen können, was eindeutig eine Jugendgefährdung darstelle. Auf dieser Seite befänden sich mächtige Influencer, sämtliche Beratungsstellen seien inzwischen „queer“ und nicht unbedingt mit Fachleuten besetzt, sondern häufig mit Betroffenen. Man könne daher viel eher von der transaktivistischen Seite behaupten, sie betreibe „sozialethische Desorientierung“.

Zum Schluss durfte noch eine Sprecherin von „Lasst Frauen Sprechen!“ ein Statement abgeben. Sie erklärte, dass die Broschüre auf der Website der Initiative verfügbar gewesen sei. Sie betonte die Auswirkungen der Indizierung auf die Verfügbarkeit der Broschüre und damit auf die Versorgung der Eltern mit einer kritischen Sicht auf das Problem. Es gehe also um Informationsfreiheit. Der Leiter der Prüfstelle bestätigte auf Nachfrage, dass die Broschüre tatsächlich nicht auf der Homepage von LFS beworben werden darf bzw. nur in einem geschlossenen Bereich. Damit ist sie praktisch nicht präsent.

Der Vorschlag von Herrn Salzmann, die Autorinnen sollten doch einfach eine neue Broschüre verlegen, die nicht die problematischen Begriffe „Kult“, „Gehirnwäsche“ enthielten, brachte viele von uns zum Schmunzeln. Die Frage der LFS-Sprecherin an ihn, ob wir also unsere Meinung veröffentlichen dürften, wenn wir unsere Meinung ändern würden, brachte die Absurdität dann auch gut auf den Punkt.

Basierend auf dem Verlauf der Gerichtsverhandlung geben wir nun folgende Stellungnahme ab:

– Der Elternratgeber „Wegweiser aus dem Transgenderkult“ richtet sich an die Eltern der Kinder, die an einen „falschen Körper“ glauben, und nicht an Kinder und Jugendliche.

– Wir gehen davon aus, dass dieser Elternratgeber für Kinder und Jugendliche genauso wenig interessant ist wie ein beliebiger anderer Elternratgeber, wie z. B. das Buch „Jedes Kind kann schlafen lernen“.

– Die Broschüre ist aktuell die einzige Hilfestellung für Eltern, die den Glauben ihrer Kinder an einen „falschen Körper“ nicht bejahen (nicht affirmieren). Das ist ein Alleinstellungsmerkmal der Broschüre, alle andere Beratungsmedien empfehlen die „Affirmierung“ der Vorstellung, ein Kind könne in einem „falschen Körper geboren sein“.

– Die Broschüre war ca. 5 Monate auf unserer Seite als Download frei verfügbar. In dieser Zeit haben wir immer wieder Zuspruch erfahren. Diese Broschüre leistet einen Beitrag zur Aufklärung.

– Nach der Indizierung mussten wir die Broschüre von unserer Seite löschen. Direkt danach bekamen wir wiederholt Anfragen, warum die Broschüre auf unserer Seite nicht mehr zu finden ist und wo man sie bekommen kann.

– Die Indizierung der Broschüre hat eine stark einschränkende Auswirkung auf ihre Verbreitung: ein erschwerter Zugang zu der Broschüre durch Alterskontrolle einerseits und ein Werbeverbot für die Broschüre andererseits. Die allermeisten der betroffenen Eltern nehmen das Thema „Trans“ erst wahr, wenn das eigene Kind sich zum „Transgender“ erklärt. Würden Eltern durch eine Recherche von der Broschüre erfahren, könnten sie sich vielseitig informieren. Da die Werbung wegfällt, entgeht den Eltern ein wichtiger Teil der Information.

– Wir fordern die Aufhebung der Indizierung des Elternratgebers „Wegweiser aus dem Transgederkult“

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