„Wir lassen uns das Singen nicht verbieten!“

Was kaum jemand mitbekommen hat:  Seit Anfang 2012 ist das hemmungslose Saufen auf Bochumer Straßen, Wegen und Plätzen wieder erlaubt. Voraussetzung ist nur, dass man nicht rumgrölt, bettelt oder Spritzen und Flaschen liegen lässt. Von unserem Gastautor Wolfgang Wendland.

Hieß es in der alten Bochumer Sicherheitsverordnung noch (§ 8)

Verhaltensweisen, die geeignet sind, andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, insbesondere durch
– Lärmen,
– Grölen,
– übermäßigen Alkoholgenuss,
– Betteln mit Kindern sowie Betteln durch aggressive Verhaltensweisen gegenüber der angesprochenen Person (z.B. Einsatz von Hunden als Druckmittel, Versperren des Weges, Verfolgen, Festhalten oder sonstiges einschüchterndes Verhalten, auch durch Worte), sind verboten.

So heißt es jetzt (§ 3)

Verboten ist insbesondere 1. das Stören Dritter (z. B. durch Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Liegenlassen von Spritzen, Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteilen), insbesondere in Ver-bindung mit dem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.

Der Grund mag hierin liegen:

Hingegen war die Einführung Allgemeiner Alkoholverbote bereits in der Vergangenheit Gegenstand negativer rechtsgutachtlicher Prüfungen. Bereits 1998 hat der VGH Mannheim (Urteil vom 06.10.1998 – 1 S 2272/97) zu einer entsprechenden Verordnung entschieden. In der Begründung führt der VGH aus, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehe, da Alkoholkonsum im Einzelfall nicht typischerweise oder regelmäßig zu konkreten Gefahren für die öffentliche Ordnung führe. Handlungen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, weil sie gegen unentbehrliche Regeln im oben genannten Sinne verstoßen, mögen als Folgeerscheinungen des Alkoholkonsums vorkommen, sie seien jeoch nach der Lebenserfahrung keine hinreichend regelmäßigen und typischen Begleiterscheinungen des verbotenen Tuns. In einer aktuellen Entscheidung vom 28.07.2009 (NvwZ-RR 2010, 55) hat auch der VGH Mannheim diese Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Verneint wurde vom VGH Mannheim auch hier die abstrakte Gefahr; es könne nicht festgestellt werden, dass gerade der Genuss von Alkohol regelmäßig und typischerweise die Gefahr von Körperverletzungen mit sich bringe. Die enthemmende Wirkung von Alkohol könne zwar zu aggressivem Verhalten führen, aber nicht typischer Weise bei jedem, der der Norm unterworfen werde.

Quelle: https://session.bochum.de/bi/to0050.php?__ktonr=115320&search=1

Wolfgang Wendland ist Sänger der Band Die Kassierer

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Wolfi
Wolfi
11 years ago

Schön geschrieben, Wölfi! Hat da vielleicht die APPD Lobbyarbeit geleistet?
Danke jedenfalls für die Information und das passende Video. Ich ziehe in Erwägung, die „Neu“regelung zum Anlass zu nehmen, meiner Geburts- und gegenwärtigen Nachbarstadt einen Besuch abzustatten.

Arnold Voss
Arnold Voss
11 years ago

Wolfgang, der „Kassierer“, zitiert begeistert Verwaltungsvorschriften. Köstlich.

Thorsten Stumm
Thorsten Stumm
11 years ago

@Arnold Voss
Wieso, als Bürgerschreck muss man seine Rechte kennen 🙂

Arnold Voss
Arnold Voss
11 years ago

Und ich dachte immer, ein Bürgerschreck ist einer dem die Gesetze egal sind. 🙂

Wolfgang Wendland
11 years ago

Lieber Arnold,

deine Beiträge #2 und #4 verraten zwar viel über deine von Vorurteilen durchsetzte Denkweise haben aber mit mir nichts zu tun.

Arnold Voss
11 years ago

Nee, iss klar. 🙂

Wolfgang Wendland
11 years ago

Zur Strafe musst Du aber jetzt hundert mal das Adorno-Zitat „Elite mag man in Gottes Namen sein, niemals darf man sich als solche fühlen“ abschreiben.

Arnold Voss
Arnold Voss
11 years ago

…schrieb der Mann der noch nie ein Vorurteil sein eigen nannte und verwandelte sich hinter seinem eigenen Rücken in einen Schulmeister. 😉

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